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Minijob: Konsequenzen des Überschreitens der Geringfügig ... / 1.1 12-Monats-Zeitraum

Kathrin Witzmann
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Für die Prüfung der Frage, ob das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 603 EUR (2025: 556 EUR) nicht überschreitet, ist ausgehend vom Beschäftigungsbeginn ein 12-Monats-Zeitraum zu bilden. Es ist dabei immer die Geringfügigkeitsgrenze zu beachten, die zum Zeitpunkt der Beurteilung maßgeblich ist. Beginnt eine Beschäftigung im Laufe eines Monats, kann für den Beginn des 12-Monats-Zeitraums gleichwohl auf den Monatsersten abgestellt werden.[1] Alle laufenden und mindestens einmal jährlich gezahlten Entgelte innerhalb dieses Zeitraums sind zu addieren. Anschließend ist durch eine Division der monatliche Durchschnittsbetrag zu ermitteln.[2] Liegt dieser nicht über 603 EUR, besteht für die gesamte Dauer des Beurteilungszeitraums eine geringfügig entlohnte Beschäftigung.

[1] GeringfügRL: B 2.2.1.
[2]

S. Geringfügig entlohnte Beschäftigung, Prüfschema bei schwankendem Entgelt.

1.1.1 Schätzung

Arbeitgeber haben das Recht, bei der prognostischen Beurteilung einer geringfügig entlohnten Beschäftigung allein auf die Einhaltung der Jahresentgeltgrenze von 7.236 EUR (2025: 6.672 EUR) abzustellen. Dies gilt, wenn bereits zum Beurteilungszeitpunkt feststeht, dass die Entgelte im Jahreszeitraum in unvorhersehbarer Höhe oder saisonal bedingt schwanken werden. In diesen Fällen legt der Arbeitgeber die Arbeitseinsätze und damit die zu erwartenden Arbeitsentgelte für die einzelnen Monate nicht vorausschauend fest.

Es spielt hierbei keine Rolle, ob der Grenzbetrag von 603 EUR im Jahresverlauf in einzelnen Monaten überschritten wird, weil entweder ein einmaliges Entgelt gezahlt wird oder das Arbeitsentgelt aus den besagten Gründen in der Höhe schwankt und den Grenzbetrag von 603 EUR sowohl über- als auch unterschreitet.

Maßgeblich ist nur, dass die Verdienstgrenze von 7.236 EUR pro Jahr eingehalten wird und die Sc...

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