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Minijob: Geringfügig entlohnte Beschäftigungen in der En ... / 2.2.1 Nebenberufliche Tätigkeit als Übungsleiter

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Steuerfreie Einnahmen aus einer Beschäftigung zählen grundsätzlich nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt. Für geringfügig entlohnte Beschäftigungen existieren diesbezüglich keine abweichenden Bestimmungen.[1]

Der Übungsleiterfreibetrag beträgt seit 2026 jährlich 3.300 EUR bzw. 275 EUR monatlich. Bei einer anteiligen Inanspruchnahme ist bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen, die während der steuerlich begünstigten Tätigkeiten ausgeübt werden, ein Arbeitsentgelt i. H. v. monatlich bis zu 878 EUR möglich. Das ergibt sich aus dem Übungsleiterfreibetrag: 603 EUR Geringfügigkeitsgrenze + 275 EUR Steuerfreibetrag.

Die vom Arbeitgeber zu tragenden Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung sind dabei stets aus dem Arbeitsentgelt zu zahlen, das den steuerfreien Betrag übersteigt, hier also höchstens aus 603 EUR.

Sofern eine Beschäftigung im Laufe eines Kalenderjahres beendet wird und der Steuerfreibetrag noch nicht verbraucht ist, wird durch eine (rückwirkende) volle Ausschöpfung des Steuerfreibetrags die versicherungsrechtliche Beurteilung einer Beschäftigung nicht berührt.

[1]

S. Übungsleiter.

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