Das Gesetz sieht im Geltungsbereich die folgenden Ausnahmeregelungen vor:
1.3.1 Praktikanten
Praktikantinnen und Praktikanten i. S. d. § 26 BBiG werden grundsätzlich vom MiLoG erfasst. Hintergrund ist die Vermeidung von Missbrauch, den manche Unternehmen in der Vergangenheit mit Praktikanten betrieben haben.
Da ein Praktikantenverhältnis je nach Ausgestaltung Arbeitsverhältnis und Berufsausbildungsverhältnis sein kann, hat der Gesetzgeber im MiLoG bestimmte Praktikanten von dessen Anwendung ausgenommen.
Die Bezeichnung "Praktikant" ist in § 22 Abs. 1 Satz 3 MiLoG gesetzlich definiert:
"Praktikantin oder Praktikant ist unabhängig von der Bezeichnung des Rechtsverhältnisses, wer sich nach der tatsächlichen Ausgestaltung und Durchführung des Vertragsverhältnisses für eine begrenzte Dauer zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Erfahrungen einer bestimmten betrieblichen Tätigkeit zur Vorbereitung auf eine berufliche Tätigkeit unterzieht, ohne dass es sich dabei um eine Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder um eine damit vergleichbare praktische Ausbildung handelt."
Kein Praktikant i. S. d. § 22, sondern von vornherein Arbeitnehmer ist der sogenannte "Scheinpraktikant": Steht die Erbringung von Arbeitsleistung im Vordergrund, besteht in Wirklichkeit ein Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf übliche Vergütung, mindestens ein Mindestlohnanspruch. Abgrenzungskriterien hierfür sind:
- Steht die Arbeitsleistung oder die Aus-/Fortbildung im Vordergrund des Vertragsverhältnisses?
- Entscheidend kommt es dabei auf die Gewichtung der vertraglichen Pflichten an.
- Der Zweck des "Erwerbs von Berufserfahrung" genügt nicht, um ein Arbeitsverhältnis auszuschließen. Für die Annahme eines Praktikums ist die Vermittlung zusätzlicher Kenntnisse über den bisherigen Kenntnisstand hinaus erforderlich.
- Praktika...