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Mindestlohn: Haftung des Auftraggebers / 1 Grundsatz und Begriffsbestimmungen

Marco Ferme
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1.1 Grundsystematik

Die Pflicht zur Zahlung des Mindestlohns betrifft gem. § 20 MiLoG alle Arbeitgeber, sowohl im In- als auch im Ausland, in Bezug auf ihre in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer.

Um diese Pflicht durchzusetzen und die Einhaltung des gesetzlichen Mindestlohns sicherzustellen, normiert § 13 MiLoG eine Auftraggeberhaftung wie im Bereich des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AentG), indem § 13 schlicht auf § 14 AEntG verweist. Durch diese Verweisung wird ebenso wie durch § 14 AEntG eine verschuldensunabhängige Haftung des Auftraggebers für Mindestlohnansprüche der bei einem "Nachunternehmer" beschäftigten Arbeitnehmer begründet. Der Zweck der Vorschrift liegt darin, dass ein Arbeitgeber sich der Haftung für die Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns nicht dadurch entziehen können soll, dass er seine vertraglichen Verpflichtungen nicht selbst erfüllt, sondern den Auftrag an einen Nachunternehmer weitergibt. Die Vorschrift dient dem Arbeitnehmerschutz, aber auch der tatsächlichen Durchsetzung und Einhaltung der Verpflichtung zur Zahlung des Mindestlohns.

Die Vorschrift beinhaltet daher im Kern Folgendes:

  • Der Unternehmer, der eine eigene vertragliche Verpflichtung nicht selbst erbringt,
  • sondern eine Werk- oder Dienstleistung durch einen anderen Unternehmer, den er beauftragt hat, erbringen lässt,
  • haftet für die Zahlung des Mindestlohns durch den Subunternehmer an die Arbeitnehmer,
  • die zur Erbringung dieser Dienst- oder Werkleistung eingesetzt worden sind,
  • gegenüber diesen Arbeitnehmern
  • wie ein selbstschuldnerischer Bürge (sodass es auf Verschulden nicht ankommt)
  • auf die Zahlung des Netto-Mindestlohns.
 
Wichtig

Wen trifft die Haftung?

Die Haftung nach § 13 trifft jeden Unternehmer, der eine vertragliche Verpflichtung, die er eingegangen ist oder einzugehen beabsichtigt, nicht selbst erfü...

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