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Mindestlohn: Fälligkeit und Arbeitszeitkonten / 2 Ausnahmen von der Fälligkeit – Arbeitszeitkonten

Marco Ferme
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Eine Sonderregelung trifft § 2 Abs. 2 Satz 1 MiLoG für Mehrarbeitsstunden, die in sog. Arbeitszeitkonten eingestellt werden: Bei Arbeitnehmern sind die über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinausgehenden und auf einem schriftlich vereinbarten Arbeitszeitkonto eingestellten Arbeitsstunden spätestens innerhalb von 12 Kalendermonaten nach ihrer monatlichen Erfassung durch bezahlte Freizeitgewährung oder Zahlung eines Mindestlohns auszugleichen.

2.1 Notwendigkeit einer Schattenrechnung

Diese Vorgaben sind nicht einschlägig, soweit der Anspruch auf den Mindestlohn für die geleisteten Arbeitsstunden nicht bereits durch Zahlung des verstetigten Arbeitsentgelts, das auf die Vergütung der arbeitsvertraglichen Sollarbeitszeit gerichtet ist, erfüllt ist. Für das verstetigte Arbeitsentgelt ist per sog. Schattenrechnung zu ermitteln, ob das tatsächlich gezahlte und auf den Mindestlohn anrechenbare Monatseinkommen unter Berücksichtigung der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden mindestens den darauf entfallenden Mindestlohnbetrag erreicht.

Das verstetigte monatliche Einkommen trägt dem Umstand Rechnung, dass aufgrund unterschiedlicher Anzahl von Arbeitstagen in den jeweiligen Monaten Über- und Unterzahlungen des Mindestlohns entstehen können. Betrachtet man die geleistete Arbeitszeit jedoch im gesamten Jahr, so wird der Mindestlohn erreicht. Um sicherzustellen, dass jede konkret geleistete Arbeitsstunde mit dem Mindestlohn vergütet wird und um zu klären, ob ein Arbeitszeitkonto nach § 2 Abs. 2 eingeführt werden muss, muss der Arbeitgeber bei schwankender Arbeitszeit – sollte das Gehalt verstetigt ausgezahlt werden – im Wege einer Schattenrechnung ermitteln, ob der Anspruch auf den Mindestlohn in Relation zur jeweils konkret geleisteten Arbeitszeit auch erfüllt wurde.

 
Praxis-Beispiel

Schattenrechnung

Bei einer tariflich...

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