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Mindestlohn / 3.4 Fälligkeit des Mindestlohns – Überblick

Stefanie Hock, Christoph Tillmanns
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Das Gesetz regelt nicht nur die Höhe des Mindestlohns, sondern auch die Fälligkeit. Nach § 2 MiLoG ist der Arbeitgeber verpflichtet, der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer den Mindestlohn zum Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit bzw. spätestens am letzten Bankarbeitstag (Frankfurt am Main) des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde, zu zahlen.

Gemäß § 2 MiLoG ist somit grundsätzlich die vereinbarte Fälligkeit maßgeblich – bei Anwendung der Tarifverträge des öffentlichen Dienstes ergibt sich diese aus § 24 Abs. 1 TVöD. Da in jeder Vergütung des Arbeitnehmers der gesetzliche Mindestlohn "steckt", findet diese Vorschrift im Umfang des gesetzlichen Mindestlohns auch auf Vergütungsvereinbarungen Anwendung, die eine Vergütung über den gesetzlichen Mindestlohn vorsehen. Eine Obergrenze gibt es hier nicht.

Die Grenze einer vertraglichen Vereinbarung über den Zeitpunkt der Vergütungszahlung ist aber, dass der Mindestlohn dem Arbeitnehmer spätestens am letzten Bankarbeitstag (bezogen auf Frankfurt am Main) des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeitsleistung erbracht worden ist, gezahlt werden muss. Wurde überhaupt keine Vereinbarung über die Fälligkeit des Lohns getroffen, so gilt § 614 BGB. Der Lohn ist am 1. Werktag des Folgemonats zu zahlen.

Zahlt der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt nicht pünktlich aus, so kommt er wie bisher mit der Zahlung in Verzug und hat ggf. Schadensersatz und Verzugszins zu leisten. Zahlt er den Mindestlohn später als am letzten Bankarbeitstag des Folgemonats aus, so begeht er außerdem eine Ordnungswidrigkeit, die bußgeldbewehrt ist (§ 21 Abs. 1 Nr. 11 MiLoG). Das gilt für tarifgebundene wie nicht tarifgebundene Arbeitgeber gleichermaßen.

Durch diese Fälligkeitsregelungen werden weitere Probleme aufgeworfen....

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