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Minderjähriger: Erwerb eines Wohnungseigentums mit Nießbrauch

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Die Bestellung eines Nießbrauchs oder eines Grundpfandrechts im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Wohnungseigentums durch einen Minderjährigen ist nicht nach § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB genehmigungsbedürftig, wenn sich die Belastung bei wirtschaftlicher Betrachtung als Teil des Erwerbsvorganges darstellt und die Auflassung und die dingliche Einigung über die Belastung gleichzeitig erfolgen.

2 Normenkette

§ 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB; § 19 GBO

3 Das Problem

Mit einem notariell beurkundeten Vertrag lässt K ein Wohnungseigentum an ihren damals 5-jährigen Stiefenkel auf und behält sich einen Nießbrauch sowie das Recht vor, unter bestimmten Voraussetzungen die Rückübertragung des Wohnungseigentums zu verlangen. K bewilligt für sich und als vollmachtlose Vertreterin des Stiefenkels die Eintragung des Nießbrauchs und einer Rückauflassungsvormerkung. Die Eltern des Stiefenkels genehmigen die Erklärungen. Im Anschluss beantragt K die Umschreibung des Eigentums. Dem entspricht das Grundbuchamt im Dezember 2018. Im Mai 2019 beantragt K dann die Eintragung des Nießbrauchs. Das Grundbuchamt verlangt hierfür die Vorlage einer familiengerichtlichen Genehmigung. Mit der Beschwerde wendet sich K gegen diese Zwischenverfügung und beantragt darüber hinaus, die Rückauflassungsvormerkung einzutragen. Das KG Berlin weist die Beschwerde zurück. K wendet sich mit der Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung.

4 Die Entscheidung

Mit Erfolg! Zwar bedürften Eltern zur Verfügung über ein Wohnungseigentum oder über ein Recht an einem Wohnungseigentum des Kindes der Genehmigung des Familiengerichts. Im Fall fehle es aber an einer Verfügung in diesem Sinne. Die Bestellung eines Nießbrauchs oder eines Grundpfandrechts im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Wohnungseigentums durch einen Minderjährigen sei jedenfalls dann nicht nach § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB genehmi...

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BGH V ZB 127/19
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Leitsatz (amtlich) Die Bestellung eines Nießbrauchs oder eines Grundpfandrechts im Zusammenhang mit dem Grundstückserwerb eines Minderjährigen ist jedenfalls dann nicht nach § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB genehmigungsbedürftig, wenn sich die Belastung bei ...

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