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Mietspiegel / 2.1 Begriff (§ 558d Abs. 1 BGB)

Kai-Uwe Agatsy
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Der qualifizierte Mietspiegel wird definiert als "Mietspiegel, der nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter anerkannt worden ist". Diese Definition wurde mit Wirkung zum 1.7.2022 im Rahmen der Mietspiegelreform geändert. Die bisher zuständige Gemeinde wird durch eine nach Landesrecht zu bestimmende Behörde ersetzt. Es bleibt ansonsten bei den bekannten Zuständigkeiten, denn nach § 558c Abs. 2 BGB gilt weiterhin der Gemeindebegriff.[1]

Als Voraussetzung für die Qualifikation wird seit der Mietspiegelreform ab 1.7.2022 gefordert, dass der Mietspiegel die Anforderungen der Mietspiegelverordnung an qualifizierte Mietspiegel erfüllt. Neben der Beachtung wissenschaftlicher Grundsätze bei der Erstellung wird außerdem die Anerkennung durch die Gemeinde oder durch die Interessenvertreter der Vermieter und der Mieter gefordert.

 
Wichtig

Erstellung qualifizierter Mietspiegel

Qualifizierte Mietspiegel müssen nach wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt werden. Zulässig sind die Regressions- oder Tabellenanalyse oder eine Kombination beider Methoden oder eine vergleichbar geeignete Methode, § 7 MsV.

 
Hinweis

Datengrundlagen

Ein Mietspiegel basiert auf der Grundlage einer direkten Datenerhebung durch Befragung von Vermietern und Mietern. In der Mietspiegelverordnung ist detailliert geregelt, welchen Umfang eine repräsentative Stichprobe umfassen muss. Bei der Tabellenanalyse ist im Regelfall eine Belegung von mindestens 30 Wohnungen pro Tabellenfeld erforderlich, § 11 Abs. 2 MsV. Bei Regressionsanalysen genügt ein Stichprobenumfang von 3.000 Wohnungen.

[1] § 558d Abs. 1 BGB, LG Berlin II, Urteil v. 28.1.2025, 65 S 208/24.

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