Mehrere Modernisierungsmaßnahmen
Anbringung einer Wärmedämmung in 2026
Im Rahmen einer energetischen Maßnahme – Anbringung einer Wärmedämmung – werden im Jahr 2026 8 % der für die Wohnung aufgewendeten Kosten umgelegt.
Die Gesamtkosten betragen 150.000 EUR. 8 % hieraus entspricht einer Umlage von 12.000 EUR pro Jahr, somit 1.000,00 EUR monatlich auf alle Wohnungen. Bei einer Gesamtwohnfläche von 500 m2 entspricht dies monatlich 2 EUR/m2. Die Kappungsgrenze gemäß § 559 Abs. 3a Satz 1 BGB – Erhöhung von nicht mehr als 3 EUR/m2 – ist in diesem Fall eingehalten.
Falls es sich um eine bislang günstige Miete von weniger als 7 EUR/m2 Wohnfläche handelt, ist auch hier die Kappungsgrenze eingehalten, da die monatliche Miete sich nicht um mehr als 2 EUR/m2, sondern genau um 2 EUR/m2 Wohnfläche monatlich erhöht.
Fensteraustausch in 2030
Führt der Vermieter im Jahr 2030 eine weitere Modernisierungsmaßnahme durch, z. B. einen Fensteraustausch, mit einem Kostenaufwand von insgesamt 100.000 EUR, kann er die Miete gemäß § 559 Abs. 1 BGB grundsätzlich um 8 % der wiederum für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen.
Bei einem Kostenvolumen von 100.000 EUR für den Austausch der Fenster kann der Vermieter nach § 559 Abs. 1 BGB 8 % umlegen, somit 8.000 EUR.
Die Modernisierungsmieterhöhung aus dem Jahr 2026 beträgt allerdings schon 2 EUR/m2.
Die 2. Modernisierung fand innerhalb des 6-Jahreszeitraums statt. Bezogen auf die Wohnfläche von 500 m2 beträgt der umlagefähige Aufwand jetzt 8.000 EUR ./. 500 m2 = 16 EUR/m2 pro Jahr, en...