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Mietrechtliche Besonderheiten nach GModG / 2 Modernisierungsmieterhöhung (§ 559 BGB)

Alexander C. Blankenstein
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Das Recht der Mieterhöhung regeln §§ 557 bis 561 BGB. § 557 Abs. 1 BGB regelt zunächst, dass die Vertragsparteien eine Mieterhöhung vertraglich vereinbaren können. Insbesondere kann insoweit gemäß § 557 Abs. 2 BGB eine Staffelmiete nach § 557a BGB oder eine Indexmiete nach § 557b BGB vereinbart werden. Auch ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung kann der Vermieter von Wohnraum die Miete nach Maßgabe der §§ 558 bis 560 BGB erhöhen.

  • §§ 558 bis 558e BGB regeln dabei die Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete.
  • §§ 559 bis 559f BGB regeln die Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen.
  • § 560 BGB regelt die Möglichkeit der Anpassung von Betriebskosten bei vereinbarter Betriebskostenpauschale oder vereinbarten Betriebskostenvorauszahlungen.
  • § 561 BGB verleiht schließlich dem Mieter ein Sonderkündigungsrecht nach einer Mieterhöhung.

Im Mietvertrag kann zwar zugunsten des Mieters geregelt werden, dass Mieterhöhungen ausgeschlossen sind, allerdings ist dies in der Praxis bedeutungslos.

 

Geschäfts- bzw. Gewerberaum

Von erheblicher praktischer Bedeutung ist insbesondere für Geschäfts- oder Gewerberaummietverhältnisse, dass die §§ 558 bis 561 BGB nicht über § 578 Abs. 2 BGB automatisch für derartige Mietverhältnisse gelten. Ohne ausdrückliche Vereinbarung der Mietvertragsparteien ist also eine Mieterhöhung nach vorgenannten Bestimmungen nicht möglich.

Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen

In hier maßgeblicher Hinsicht allein von Bedeutung sind die Regelungen der §§ 559 bis 559f BGB zur Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen. Freilich kann der Vermieter zunächst die Miete nach den §§ 558 ff. BGB bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete erhöhen und später, nach durchgeführten Modernisierungsmaßnahmen, die Miete nach §§ 559 ff. BGB erneut erhöhen. Modernisierungsmieterhö...

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