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Mietrechtliche Besonderheiten nach GEG / 4.3.1.2 Vorwegabzug des Vermieteranteils

Alexander C. Blankenstein
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Nach § 7 Abs. 1 CO2KostAufG im Fall von Wohngebäuden bzw. § 8 Abs. 1 CO2KostAufG im Fall von Nichtwohngebäuden ermittelt der Vermieter die auf den oder die Mieter entfallenden Kohlendioxidkosten. Bezüglich des auf ihn selbst entfallenden Anteils hat ein Vorwegabzug zu erfolgen. In der Heizkostenabrechnung ist nach § 7 Abs. 3 CO2KostAufG bzw. § 8 Abs. 3 CO2KostAufG die Anteilsberechnung nebst den Berechnungsgrundlagen auszuweisen. Der Vermieter hat also den auf den Mieter entfallenden Anteil an den Kohlendioxidkosten, die Einstufung des Gebäudes oder der Wohnung im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 oder 2 CO2KostAufG, also den anzuwendenden Emissionsfaktor sowie die Berechnungsgrundlagen, auszuweisen.

Zu den Berechnungsgrundlagen gehören die dem Vermieter seitens des Brennstofflieferanten erteilten Informationen, also

  • der Energiegehalt des Brennstoffs (in kWh),
  • der heizwertbezogene Emissionsfaktor,
  • der sich daraus ergebende CO2-Ausstoß sowie
  • die angefallenen Kohlendioxidkosten.
 

Kürzungsrecht des Mieters

Für den Fall, dass der Vermieter den auf den einzelnen Mieter entfallenden Anteil an den Kohlendioxidkosten nicht ausweist oder die vorgenannten Informationen in der Abrechnung nicht erteilt, hat der Mieter das Recht, den gemäß der Heizkostenabrechnung auf ihn entfallenden Anteil an den Heizkosten um 3 % zu kürzen.

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