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Mietrechtliche Besonderheiten nach GEG / 3.1 Grundsätze

Alexander C. Blankenstein
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Nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB hat der Vermieter die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Grundsätzlich also hat der Mieter einen Anspruch gegen den Vermieter auf Erhaltung der Mietsache nach den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien. Entspricht der Zustand der Mietsache den Vereinbarungen, bestehen über die Erhaltung hinausgehende Ansprüche nicht. Freilich kann der Mieter nach § 554 BGB verlangen, dass ihm der Vermieter bauliche Veränderungen der Mietsache erlaubt, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge oder dem Einbruchsschutz dienen. Es besteht aber kein Anspruch des Mieters, dass der Vermieter derartige Maßnahmen durchführt. Der Mieter hat demnach gegen den Vermieter keinen Anspruch auf Modernisierung der Mietsache, auch nicht unter energetischen Gesichtspunkten (siehe Kap. 1.1.2.2).

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