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Mietrechtliche Besonderheiten nach GEG / 2.4.2.2 Bestehen der Nachweispflicht

Alexander C. Blankenstein
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Ist eine der vorgenannten Voraussetzungen nicht erfüllt, muss der Vermieter den Nachweis führen, dass die Jahresarbeitszahl der Wärmepumpe über 2,5 liegt. Die Jahresarbeitszahl von 2,5 steht für das Mindestverhältnis von zugeführter Energie und tatsächlich erzeugter Heizwärme. Konkret wird die Jahresarbeitszahl unter realen Bedingungen und über die Dauer eines gesamten Jahres gemessen. Zusätzlich wird die Effizienz des gesamten Heizsystems und des Gebäudes sowie das individuelle Nutzungsverhalten in die Berechnung der Jahresarbeitszahl miteinbezogen. Zur Ermittlung der Jahresarbeitszahl werden ein Stromzähler sowie Wärmemengenzähler benötigt. Die konkrete Ermittlung erfolgt nach der VDI-Richtlinie 4650 Blatt 1: 2019-03 oder einem vergleichbaren Verfahren.

Von besonderer Bedeutung ist insoweit die Klarstellung in § 71o Abs. 1 Satz 4 GEG, dass die Ermittlung der Jahresarbeitszahl "in der Regel vor der Inbetriebnahme der Anlage und nicht anhand von Werten im Betrieb" ermittelt wird. Dies lässt darauf schließen, dass zunächst Herstellerangaben ausreichen und von einem Fachunternehmer übertragen für das jeweilige Gebäude seiner Beurteilung bzw. Bestätigung zugrunde gelegt werden können.

 
Praxis-Beispiel

Jahresarbeitszahl

In einem Gebäude mit einem Heizenergieverbrauch vom 18.000 kWh pro Jahr werden 6.000 kWh Strom eingesetzt, um die Wärmepumpe zu betreiben.

Die Ermittlung der Jahresarbeitszahl erfolgt mittels Division des Heizenergieverbrauchs und des eingesetzten Stroms. Im Beispiel ergäbe sich also eine Jahresarbeitszahl der Wärmepumpe von 3.

Sind die Voraussetzungen des § 71o Abs. 1 Satz 2 GEG nicht erfüllt und wird der dann erforderliche Nachweis nach § 71o Abs. 1 Satz 1 GEG nicht erbracht, können nach § 71o Abs. 2 GEG nur 50 % der für die Wohnung aufgewendeten Kosten bei einer...

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