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Mietrechtliche Besonderheiten nach GEG / 1.3 Ankündigung

Alexander C. Blankenstein
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1.3.1 Frist

Modernisierungsmaßnahmen sind dem Mieter nach § 555c Abs. 1 BGB spätestens 3 Monate vor ihrem Beginn in Textform anzukündigen. Der Ankündigung von Modernisierungsmaßnahmen bedarf es nach § 555c Abs. 4 BGB entsprechend der Rechtslage bei der Durchführung von Erhaltungsmaßnahmen dann nicht, wenn die Maßnahme nur mit einer unerheblichen Einwirkung auf die Mietsache verbunden ist.

Ob die Einwirkungen einer Baumaßnahme unerheblich oder erheblich sind, richtet sich stets nach den Maßgaben des konkreten Einzelfalls. Zu berücksichtigen sind in erster Linie die voraussichtliche Dauer der Maßnahme und ihr voraussichtlicher Umfang. Sind die Mieträume selbst betroffen, ist eine Maßnahme regelmäßig dann erheblich, wenn sie sich über mehrere Stunden hinzieht und das Gebrauchsrecht des Mieters beeinträchtigt. Als insoweit unerheblich angesehen wurden der Einbau

  • eines Wasserzählers,[1]
  • einer Klingelanlage,[2]
  • von Rauchwarnmeldern[3] sowie
  • der Anschluss der Mietsache an das Breitbandkabelnetz.[4]
[1] BGH, Urteil v. 30.3.2011, VIII ZR 173/10, NJW 2011, 1499.
[2] AG Berlin-Charlottenburg, Urteil v. 31.10.1988, 18 C 353/88, GE 1989, 683.
[3] BGH, Urteil v. 17.6.2015, VIII ZR 290/14, NJW 2015, 2487.
[4] AG Hamburg, Urteil v. 25.7.1990, 41 C 669/90, WuM 1990, 498.

1.3.2 Inhalt

Gemäß § 555c Abs. 1 Satz 2 BGB muss die Modernisierungsankündigung Angaben enthalten über:

  • die Art und den voraussichtlichen Umfang der Modernisierungsmaßnahme in wesentlichen Zügen,
  • den voraussichtlichen Beginn und die voraussichtliche Dauer der Modernisierungsmaßnahme,
  • den Betrag der zu erwartenden Mieterhöhung, sofern eine Erhöhung nach § 559 oder § 559c BGB verlangt werden soll, sowie die voraussichtlichen künftigen Betriebskosten.

Umfang der Maßnahme

Für Maßnahmen der energetischen Modernisierung bedarf es der Information des Mieter...

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