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Mietrecht (ZertVerwV) / 3.2.1 Überblick

Dr. Oliver Elzer
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3.2.1.1 Alle Mietverträge

Jede Vertragspartei, also Vermieter oder Mieter, kann einen Mietvertrag – welchen auch immer – nach § 543 Abs. 1 Satz 1 BGB aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund i. d. S. liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann (§ 543 Abs. 1 Satz 2 BGB). Ein wichtiger Grund liegt nach § 543 Abs. 2 BGB insbesondere in folgenden Fällen vor:

Wichtige Gründe für eine außerordentliche fristlose Kündigung gem. § 543 Abs. 2 BGB

  • Nummer 1: Wenn dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird.
  • Nummer 2: Wenn der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder sie unbefugt einem Dritten überlässt.
  • Nummer 3 Buchstabe a): Wenn der Mieter für 2 aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist. In der Wohnraummiete ist der rückständige Teil der Miete nach § 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB grundsätzlich nur dann als nicht unerheblich anzusehen, wenn er die Miete für einen Monat übersteigt.
  • Nummer 3 Buchstabe b): Wenn der Mieter in einem Zeitraum, der sich über mehr als 2 Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrags in Verzug ist, der die Miete für 2 Monate erreicht. In diesem Fall ist die Kündigung ausgeschlossen, wenn der Vermieter vorher befriedigt wird. Und sie wird unwirksam, wenn sich ...

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