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Mietrecht (ZertVerwV) / 2 Abschluss von Mietverträgen

Dr. Oliver Elzer
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2.1 Überblick

Ein Mietvertrag kommt zustande durch eine Willenserklärung, die als Angebot auf Abschluss eines Mietvertrags zu verstehen ist, und eine Willenserklärung, die als Annahme dieses Angebots gedeutet werden muss (siehe hierzu Kap. B.II.1.2.6). Diese Erklärungen werden i. d. R. schriftlich abgegeben. Auch mündliche Erklärungen sind allerdings wirksam. Dies gilt auch bei Räumen, die gewerblich gebraucht werden sollen.

Wird der Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr nicht in schriftlicher Form geschlossen, so gilt er dann nach § 550 Satz 1 BGB allerdings für unbestimmte Zeit. Die Kündigung ist dann nach § 550 Satz 2 BGB frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung des Wohnraums zulässig.

2.2 Sondereigentum

2.2.1 Grundsatz

 

§ 13 Abs. 1 WEG

(1) Jeder Wohnungseigentümer kann, soweit nicht das Gesetz entgegensteht, mit seinem Sondereigentum nach Belieben verfahren, insbesondere dieses bewohnen, vermieten, verpachten oder in sonstiger Weise nutzen, und andere von Einwirkungen ausschließen.

Nach § 13 Abs. 1 WEG darf jeder Wohnungseigentümer die im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile u. a. vermieten. Ob und ggf. in welcher Weise Sondereigentum vermietet wird, hat allein der Eigentümer des Sondereigentums zu bestimmen, wenn die Wohnungseigentümer nichts anderes vereinbart oder in zulässiger Weise beschlossen haben.

Vertragliche Beziehungen bestehen dann nur zwischen den Vertragsparteien (Wohnungseigentümer als vermietender Sondereigentümer und Mieter). Gegen die anderen Wohnungseigentümer, den Verwalter, die Verwaltungsbeiräte, die GdWE, einen Sondereigentumsverwalter, einen Hausmeister/Hauswart, Dienstleister oder Werkunternehmer usw. hat der Mieter keine vertraglichen Ansprüche. Allerdings ist der Wohnungseigentümer als vermietender Sondereigentümer wegen der Bindungen, denen er selbst als Wohnungseigentümer un...

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