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Mietrecht (ZertVerwV) / 1 Überblick

Dr. Oliver Elzer
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1.1 Begriff des Mietrechts

Unter dem Begriff "Mietrecht" versteht man die rechtlichen Bestimmungen und Beziehungen zwischen einem Vermieter und einem Mieter.

Gesetzliche Regelung

Die gesetzlichen Bestimmungen zum Mietrecht finden sich im 6. Titel von Abschnitt 8 ("Einzelne Schuldverhältnisse") im zweiten Buch des BGB in den §§ 535 bis 580a. Bei einer "Kostenmiete" (hier ist die Miete zu genehmigen; s. auch § 72 Abs. 1 II. WoBauG a. F.) ist außerdem die Neubaumietenverordnung 1970 zu beachten:

Mietrechtliche Vorschriften des BGB

  • Allgemeine Vorschriften (§§ 535 bis 548a BGB):

    Diese Vorschriften sind auf jeden Mietvertrag anzuwenden, nicht nur auf Wohnraummietverträge. Sie gelten also auch, wenn eine Person bspw. ein Fahrrad oder ein anderes Fahrzeug anmietet.

  • Besondere Vorschriften (§§ 549 bis 577a BGB):

    Diese Vorschriften sind nur auf Mietverträge über Wohnraum anwendbar.

  • Besondere Vorschriften (§§ 578 bis 580a BGB):

    Für die Praxis besonders wichtig ist hier § 578 BGB. Dieser trifft besondere Bestimmungen für Mietverträge über Grundstücke und über Räume, die keine Wohnräume sind. Diesen Regelungen und Verweisungen kommt besondere Bedeutung für die Gewerberaummiete zu. Sie ordnen z. B. an, dass § 555a Abs. 1 bis Abs. 3 BGB anwendbar sind (= Regelungen über Erhaltungsmaßnahmen), aber auch § 556c BGB (Zuordnung der Kosten der Wärmelieferung zu den Betriebskosten).

1.2 Berührungspunkte zum Wohnungseigentumsrecht

Betrachtet man die Berührungspunkte des Mietrechts zum Wohnungseigentumsrecht, sind in Theorie und Praxis das Sondereigentum und das gemeinschaftliche Eigentum zu unterscheiden:

  • Vermietetes Sondereigentum

    Über die Frage, ob und zu welchen Bedingungen das Sondereigentum vermietet oder ein Mietvertrag beendet wird, kann nur ein Wohnungs- oder Teileigentümer als Sondereigentümer entscheiden. Die Miteigentümer des gemeinschaftlichen Eigentums haben alle...

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