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Mietminderungslexikon / 8 Baumaßnahmen in der Nachbarschaft

Patrick Stöhrer da Costa †
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Errichtung eines Neubaus, Abrissarbeiten, Straßenbaumaßnahmen etc. in der Nachbarschaft sind ebenfalls als Mangel zu bewerten, wenn der Mietgebrauch durch Lärm, Schmutz oder in optischer Hinsicht beeinträchtigt wird.

Grundsatz des § 906 BGB

Nach der Rechtsprechung des BGH ist bei der Auslegung des § 536 BGB die der Regelung des § 906 BGB zugrunde liegende Risikoverteilung zu berücksichtigen. Danach sind nachträglich erhöhte Geräuschimmissionen grundsätzlich nicht als Mangel zu bewerten, "wenn auch der Vermieter sie ohne eigene Abwehr- oder Entschädigungsmöglichkeit als unwesentlich oder ortsüblich hinnehmen muss".[1] Der BGH hat dies für Kinderlärm entschieden. Die Entscheidung gilt allerdings nicht nur für Störungen durch Kinderlärm, sondern allgemein.[2] Voraussetzung für den Ausschluss der Minderung ist allerdings, dass auch der Vermieter die Immissionen ohne eigene Abwehrmöglichkeit als unwesentlich oder ortsüblich hinnehmen muss. Ist streitig, ob die Störung unwesentlich oder ortsüblich ist, so trifft den Vermieter die Darlegungs- und Beweislast.[3] Nach einer Entscheidung des LG Berlin sind die vom BGH in der sog. "Bolzplatzentscheidung" entwickelten Grundsätze nicht anzuwenden, wenn der Vermieter die auf dem benachbarten Grundstück geplanten Baumaßnahmen beim Vertragsschluss gekannt, diese aber dem Mieter verschwiegen hat. In einem solchen Fall sei es "grob unbillig", dem Mieter das Risiko der nachteiligen Veränderung des Wohnumfelds aufzuerlegen.[4]

 
Wichtig

Umsatzrückgang durch umfangreiche Straßenbauarbeiten

Bei der Geschäftsraummiete kann ein Mangel vorliegen, wenn der Zugang zum Geschäft durch umfangreiche Bauarbeiten im Straßenbereich erheblich beeinträchtigt wird und aus diesem Grund ein Umsatzrückgang eintritt.[5]

Abwesender Mieter

Die Minderungsbefugnis besteht...

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