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Mietminderungslexikon / 34 Lärm

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Lärm aus den Nachbarwohnungen ist hinzunehmen, soweit er auf eine übliche Wohnnutzung zurückzuführen ist. Hierzu gehört z. B. der mit den üblichen Hausarbeiten verbundene Lärm[1], aber auch gelegentliche Hausmusik zu bestimmten Zeiten. Maßstab ist weder der überempfindliche noch der lärmunempfindliche, sondern der durchschnittliche Mieter.[2] Vermeidbarer Lärm ist dagegen als Mangel zu bewerten, wenn der Mietgebrauch hierdurch beeinträchtigt wird.

Die Abgrenzung zwischen den sozialadäquaten und damit unerheblichen Beeinträchtigungen und den erheblichen Gebrauchsstörungen richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.[3] Maßgeblich sind insbesondere Art, Qualität, Dauer und Zeit der verursachten Geräuschemissionen.

Die Ursache des Lärms ist unerheblich:

  • 20 % wegen Lärm eines im Innenhof laufenden Stromgenerators[4]
  • 20 % bei nächtlichem Lärm durch ein Garagentor[5]
  • 10 % bei Lärmbelästigung durch Einwerfen von Flaschen in Sammelcontainer[6]
  • 20 % bei Ruhestörung aus einer Tanzschule nach 22 Uhr[7]
 
Praxis-Beispiel

Unerhebliche Lärmursache

Das Minderungsrecht besteht sowohl bei einer Lärmverursachung durch rücksichtslose Nachbarn[8] als auch bei Beeinträchtigungen infolge einer ungenügenden Schallisolierung[9] und auch bei einer Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse nach Vertragsschluss.[10]

Es kommt auch nicht darauf an, ob der Vermieter die Störung abstellen kann.

Kinderlärm

Nach der Rechtsprechung des BGH müssen die Mieter eines Mehrfamilienhauses gelegentliche Beeinträchtigungen durch lärmende Kinder hinnehmen. Soweit die Beeinträchtigungen den in einem Mehrfamilienhaus üblichen Umfang nicht überschreiten, sind die Störungen sozialadäquat und können deshalb nicht als Mangel bewertet werden. Erhebliche Gebrauchsstörungen müssen die Mieter dagegen nicht akzeptieren. Die Ab...

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