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Mietminderungslexikon / 30 Innentemperaturen

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Wohn- und Gewerberäume müssen so beschaffen sein, dass auch in den Sommermonaten erträgliche Innentemperaturen hergestellt werden können.

 
Nach der DIN 1946 Teil 2 werden folgende Raumtemperaturen empfohlen:
Außentemperatur Innentemperatur
bis 26° C zwischen 22° C und 25° C
zwischen 26° C und 29° C zwischen 23° C und 26° C
zwischen 29° C und 32° C zwischen 24° C und 27° C

Bei einer erheblichen Überschreitung dieser Temperaturen liegt ein Mangel vor.

Arbeitsstättenrichtlinie

Nach § 6 Abs. 1 ArbStättVO muss in Arbeitsräumen eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur vorhanden sein. Hierzu bestimmt die Arbeitsstättenrichtlinie ASR 6/1.3, dass in Arbeitsräumen bei Außentemperaturen bis zu 32° C die Innentemperatur 26° C nicht übersteigen darf. Bei höheren Außentemperaturen muss die Innentemperatur mindestens 6° C unter der Außentemperatur liegen.

In der Rechtsprechung wird überwiegend die Ansicht vertreten, dass eine übermäßige Erhitzung von Büroräumen infolge starker Sonneneinstrahlung als Mangel der Mietsache zu bewerten ist.[1]

 
Wichtig

Temperaturwerte nach DIN 1946 und ArbeitsstättenVO

Maßstab für die Bestimmung der zulässigen Temperatur ist hierbei die DIN 1946 und die Arbeitsstättenverordnung. Werden die dort genannten Temperaturen nicht nur gelegentlich überschritten, weil das Gebäude keinen ausreichenden Sonnenschutz besitzt, so kann der Mieter verlangen, dass geeignete Schutzvorrichtungen angebracht werden. Dies gilt auch dann, wenn das Gebäude den anerkannten Regeln der Technik entspricht.[2]

Fristlose Kündigung

Nach der Rechtsprechung kann der Mieter wegen der damit verbundenen Gesundheitsgefährdung auch zur fristlosen Kündigung nach § 569 Abs. 1 BGB berechtigt sein.[3] Diese Rechtsprechung ist in der Literatur auf Kritik gestoßen.[4] Das OLG Frankfurt[5] schließt sic...

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