Zwar enthält das GEG zwingende Nachrüstpflichten für bestimmte Bestandsgebäude, insbesondere hinsichtlich Heizungsanlagen in § 71 ff. GEG (sog. "Heizungsgesetz")
Die im Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz (EEWärmeG) geregelte Pflicht des Vermieters, den Wärmeenergiebedarf anteilig mit erneuerbaren Energien (Geothermie, Umweltwärme, solare Strahlungsenergie, Biomasse) zu decken (§§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, 5 EEWärmeG) wurde nunmehr in das GEG überführt, nämlich in die sog. 65-%-EE-Vorgabe.
65-%-EE-Vorgabe
Gemäß § 71 Satz 1 GEG darf seit Inkrafttreten des GEG 2024 am 1.1.2024 eine Heizungsanlagzur Beheizung eines Gebäudes nur eingebaut oder aufgestellt werden, wenn diese mindestens 65 % der mit ihr erzeugten Wärme mithilfe erneuerbarer Energien oder unvermeidbarer Abwärme bereitstellt (im Folgenden: 65 %-EE-Vorgabe). Dies gilt grundsätzlich für Neubauten in Neubaugebieten. Für Bestandsgebäude gilt, dass andere Heizungsanlage bis zum irreparablen Defekt weiterbetrieben werden dürfen.
Gleichsam sind jedoch die absoluten Betriebsverbote für fossil betriebene Heizkessel nach § 72 GEG zu beachten. Nach § 72 Abs. 1 GEG ist insbesondere der Betrieb von Gas- und Ölkesseln, die vor dem 1.1.1991 eingebaut worden sind, verboten. Auch hier kann eine Mietminderung nicht allein deswegen geltend gemacht werden, weil ein derartiger Kessel nicht ausgetauscht wird, vielmehr ist ebenfalls eine konkrete Gebrauchsbeeinträchtigung, etwa eine Minderleistung erforderlich.
Die Nichteinhaltung gestiegener, zwingend umzusetzender energetischer Anforderungen an das Gebäude auf Grund der einschlägigen Gebäudeenergievorschriften führt idR. nicht zu einer Minderung, weil eine Gebrauchsbeeinträchtigung des Mieters fehlt. Denn diese haben in der Regel nur Einfluss auf den Energieverbrauch zur Bereitung vo...