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Mietminderungslexikon / 14 Briefkasten

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Der Mieter hat Anspruch auf einen gebrauchsfähigen verschließbaren Briefkasten. Dies gilt auch für den Mieter einer Einliegerwohnung in einem Einfamilienhaus[1], weil anderenfalls das Postgeheimnis tangiert wird.

Es reicht aus, wenn sich hinter der Hausabschlusstür eine Briefkastenanlage mit einem verschließbaren Briefkasten befindet, der Sendungen im DIN-A4-Format aufnehmen kann.[2]

 
Wichtig

DIN EN 13724 gibt Empfehlungen

Weitergehende Einzelheiten regelt die DIN EN 13724. Diese Norm enthält allerdings nur Empfehlungen; eine Nachrüstpflicht für Briefkästen, die dieser Norm nicht entsprechen, kann daraus nicht abgeleitet werden.

Die seitherige deutsche DIN-Norm 32617 wurde durch die neue DIN EN 13724 ersetzt. Die wichtigsten Anforderungen dieser europäischen Norm sind u. a.:

  • Widerstandsfähigkeit gegen Korrosion nach DIN EN 1670 und gegen Eindringen von Wasser.
  • Widerstand gegen Einbruch durch stabile Materialien und Schlösser mit einer Einteilung in 2 Sicherheitsstufen.
  • Ein Briefumschlag im Format C4 (229 mm x 324 mm) muss, ohne ihn zu falten oder zu beschädigen, zugestellt werden können.
  • Die Mittellinie der Einwurföffnungen sollte zwischen 700 mm und 1.700 mm Einbauhöhe liegen, in Ausnahmefällen kann der Bereich zwischen 400 mm und 1.800 mm sein.
  • Zur Gewährleistung der Vertraulichkeit sind Hausbriefkästen ohne Sichtfenster auszustatten.
  • Entnahmesicherung gegen unbefugtes Entnehmen.
  • Das Mindestvolumen wird mit einer Stapelhöhe von mind. 40 mm Postgut im Format C4 festgelegt.
[1] A. A. AG München, Urteil v. 9.9.1988, 234 C 19507/88, ZMR 1989, 25.
[2] LG Frankfurt/O., Urteil v. 28.5.2010, 6a S 126/09, ZMR 2011, 552.

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