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Mietminderungslexikon / 13 Brandschaden

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Ist die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache infolge eines Brandes eingeschränkt oder aufgehoben, so ist die Mietsache mangelhaft. Die Verpflichtung des Mieters zur Zahlung der Miete entfällt, wenn der Mangel nicht vom Mieter zu vertreten ist (§ 536 BGB). Hat der Mieter allerdings den Brand verursacht, stehen ihm keine Gewährleistungsrechte zu. Der Vermieter hat also weiterhin Anspruch auf die ungekürzte Miete.[1]

Nach Beendigung des Mietverhältnisses schuldet der Mieter für die Zeit der Vorenthaltung eine Nutzungsentschädigung. Die Vorenthaltung dauert, bis der Mieter die ihm gehörenden Gegenstände aus der Mietsache entfernt und die Schlüssel an den Vermieter zurückgegeben hat. Der Mieter muss auch diejenigen Gegenstände entfernen, die durch den Brand zerstört worden sind[2]; dies gilt auch dann, wenn der Aufwand für das Aufräumen der Brandstelle mitversichert ist.[3]

Kann die Mietsache wegen der Brandfolgen nicht weitervermietet werden, entsteht dem Vermieter ein Mietausfall. Die insoweit entstehenden Verluste zählen zum Brandschaden. Sie werden vom Regressverzicht des Versicherers mit umfasst.[4]

 
Wichtig

Regressverzicht nur bei leichter Fahrlässigkeit gedeckt

Daraus folgt, dass der Vermieter wegen solcher Nachteile nur den Versicherer in Anspruch nehmen kann, wenn dem Mieter lediglich einfache Fahrlässigkeit zur Last fällt.

[1] § 326 Abs. 2 Satz 1 BGB; BGH, Beschluss v. 21.1.2014, VIII ZR 48/13.
[2] BGH, Urteil v. 19.10.1995, IX ZR 82/94, NJW 1996, 321.
[3] BGH, Beschluss v. 21.1.2014, VIII ZR 48/13.
[4] BGH, Beschluss v. 21.1.2014, VIII ZR 48/13.

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