Belästigungen durch andere Hausbewohner oder durch Immissionen aus der Nachbarschaft stellen einen Mangel dar.
Gleiches gilt, wenn der Mieter durch den Hauswart beschimpft oder bedroht wird.
Vermieter in Auswahl der Mieter frei
Jedoch ist zu beachten, dass der Vermieter ohne besondere Absprachen nicht verpflichtet ist, auf ein bestimmtes "Milieuniveau" zu achten.
Freie Mieterauswahl, wenn nicht vereinbart
Haben die Parteien keine konkrete Absprache über die Zusammensetzung der Mieterschaft getroffen, so ist der Vermieter in der Auswahl der Mieter frei.
Ein Mangel liegt in einem solchen Fall noch nicht vor, wenn die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der anderen Mieter besteht. Erforderlich ist vielmehr, dass nicht nur vereinzelt, sondern "wiederholt konkrete Anlässe oder Gefahrensituationen auftreten, die dem Besucher- oder Kundenkreis eines anderen Mieters zuzuordnen sind".
Vergleichbare Grundsätze gelten, wenn der Eigentümer eines Mehrfamilienhauses einzelne Wohnungen an ständig wechselnde Kurzzeitmieter, z. B. an Feriengäste vermietet. Eine entsprechende Vermietungspraxis begründet für sich allein keinen Mangel. Die Langzeitmieter können deshalb weder verlangen, dass der Eigentümer die Vermietung an Kurzzeitmieter unterlässt, noch stehen ihnen Gewährleistungsansprüche zu. Vielmehr müssen die Mieter eines Mehrfamilienhauses gelegentliche Beeinträchtigungen aufgrund von Streitigkeiten zwischen Mitbewohnern ebenso hinnehmen wie gelegentliches Feiern anderer Bewohner. Solche Beeinträchtigungen sind sozialadäquat und können deshalb nicht als Mangel bewertet werden.
Die Abgrenzung zwischen den sozialadäquaten und damit unerheblichen Beeinträchtigungen und den erheblichen Gebrauchsstörungen richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Darlegungs- und bewe...