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Mietminderung trotz fahrlässig verursachten Brandschadens

Rudolf Stürzer
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1 Leitsatz

Besteht aufgrund eines durch den Mieter nicht grob fahrlässig herbeigeführten Wohnungsbrandes die Einstandspflicht der Wohngebäudeversicherung, sodass es bei der Erhaltungs- und Wiederherstellungspflicht des Vermieters bleibt, ist der Mieter während der Unbewohnbarkeit der Wohnung zur Mietminderung berechtigt.

2 Normenkette

BGB §§ 535, 536

3 Das Problem

In der mietvertraglichen Verpflichtung des Mieters, die (anteiligen) Kosten der Gebäudefeuerversicherung zu zahlen, liegt zwar keine stillschweigende Beschränkung seiner Haftung für die Verursachung von Brand- oder Leitungswasserschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Allerdings ergibt eine ergänzende Auslegung des Versicherungsvertrags (zwischen Vermieter und Versicherer) einen konkludenten Regressverzicht des Versicherers, wenn der Mieter den Schaden durch lediglich einfache Fahrlässigkeit verursacht hat. Der Mieter darf in diesem Fall nicht schlechter gestellt werden, als wenn er die Versicherung selbst abgeschlossen hätte. Daher ist der Vermieter grundsätzlich verpflichtet, den Gebäudeversicherer und nicht den Mieter auf Schadensausgleich in Anspruch zu nehmen (BGH, Beschluss v. 21.1.2014, VIII ZR 48/13).

4 Die Entscheidung

Nach den vom LG Würzburg in seinem Urteil geschilderten Sachverhalt hatte der noch junge, haushaltsunerfahrene, übermüdete und alkoholisierte (1,2 Promille) Mieter nach einer längeren Feier gegen 2.30 Uhr noch Heißhunger und erhitzte auf dem Küchenherd Fett für eine Portion Pommes frites. Danach stellte er den Topf zum Abkühlen des Fettes zurück auf die Herdplatte, ohne sie auszuschalten und verließ die Küche. 30 Minuten später brannte die Küche. Die Rauchmelder schlugen nicht an. Die Wohnung war nach dem Brand unbewohnbar. Für den Schaden kam die Versicherung des Vermieters auf. Der Mieter forderte für den Zeitraum August bis Mitte Novembe...

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