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Mietminderung – Begriff, Höhe und Ausschluss / 4.1 Wohnraummiete

Justin Denk
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Unabdingbarkeit

Bei einem Wohnraummietverhältnis kann das Minderungsrecht weder ausgeschlossen noch beschränkt werden (§ 536 Abs. 4 BGB). Dies gilt auch für solche Vereinbarungen, durch die das Minderungsrecht mittelbar tangiert wird.

 
Praxis-Beispiel

Unwirksame Vereinbarungen

Wird etwa die Instandhaltungs- und Instandsetzungspflicht ohne gegenständliche oder summenmäßige Beschränkung auf den Mieter übertragen, so wird damit zugleich geregelt, dass der Mieter im Fall eines Mangels nicht zur Minderung berechtigt ist, sodass eine derartige Regelung auch deswegen unwirksam ist.[1]

Weiterhin kann die Minderung nicht etwa im Gegenzug für einen geringfügigen Mietnachlass ausgeschlossen werden.

Unwirksam ist weiterhin eine Regelung, wonach der Mieter vor der Ausübung des Minderungsrechts verpflichtet sein soll, dies dem Vermieter anzuzeigen[2] oder wonach dem Vermieter eine Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt werden muss.

Unzulässig ist es auch, wenn die kraft Gesetzes bestehende Verknüpfung zwischen Mangel und Minderung aufgehoben wird. Daher kann nicht wirksam vereinbart werden, dass die Minderung etwa erst dann beginnt, wenn der Mangel gerichtlich festgestellt oder unstreitig ist. Auch anderweitige vertraglich vereinbarte Verzögerungen des Beginns der Minderung sind ebenfalls unwirksam.

 
Praxis-Beispiel

Zulässige Verein­barungen

Die Parteien können im Einzelfall allerdings einzelvertraglich vereinbaren, dass der Mieter einen konkret gegebenen Mangel nicht zum Anlass einer Minderung nehmen werde.[3]

Ebenso ist es zulässig, wenn sich die Parteien im Hinblick auf einen konkreten Mangel auf einen bestimmten Minderungsbetrag oder eine bestimmte Minderungsquote einigen.[4] Eine Vereinbarung über einen Minderungsausschluss oder eine Minderungsbeschränkung ohne einen Bezug zu einem konkreten M...

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