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Mietminderung – Begriff, Höhe und Ausschluss / 3.8.1.2 Durchführung mehrerer Maßnahmen

Justin Denk
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Werden zur selben Zeit sowohl Instandsetzungs- als auch Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt und beeinträchtigen beide Maßnahmen den Gebrauch,

 
Praxis-Beispiel

Instandsetzungs- plus Modernisierungsmaßnahmen

Errichtung eines Gerüsts zwecks Balkonsanierung und Wärmedämmung der Fassade

so kommt es darauf an, welche Beeinträchtigungen auf die jeweiligen Maßnahmen entfallen. Im Streitfall soll das Gericht "die Anteile nach § 287 ZPO schätzen und so bestimmen, welche Beeinträchtigungen zu einer vorübergehenden Minderung führen und welche nicht".[1] Dies funktioniert, wenn die Maßnahmen nacheinander durchgeführt werden.

Anders ist es, wenn sie zur gleichen Zeit stattfinden. Hier dürfte ein erhebliches Streitpotenzial gegeben sein. Dies gilt insbesondere, wenn ein Gebäude umfassend saniert wird. Dann werden die entsprechenden Maßnahmen teils unter § 555a BGB (Erhaltungsmaßnahmen), teils unter § 555b Nr. 1 BGB (energetische Modernisierung im engeren Sinn), teils unter § 555b Nr. 2 BGB (energetische Modernisierung im weiteren Sinn), teils unter § 555b Nr. 3–7 BGB (sonstige Modernisierung) fallen.

In der Literatur wird hierzu zum Teil vertreten, dass die Voraussetzungen des § 287 ZPO in Fällen dieser Art nicht gegeben sind, weil eine Schätzung nur hinsichtlich der Schadens- oder Beeinträchtigungshöhe zulässig sei.[2] Richtig ist wohl, dass das Gericht in Bagatellfällen auf § 287 Abs. 2 ZPO zurückgreifen kann. In anderen Fällen dürfte ein Rückgriff auf § 287 ZPO aber ausscheiden.[3]

[1] BT-Drucks. 17/10485 S. Börstinghaus/Siegmund/Siegmund, 8. Aufl. 2025, BGB § 536 Rn. 168.
[2] Zehelein, WuM 2012, 418.
[3] Börstinghaus/Siegmund/Siegmund, 8. Aufl. 2025, BGB § 536 Rn. 168.

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