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Mietminderung – Begriff, Höhe und Ausschluss / 3.8 Energetische Modernisierung (§ 536 Abs. 1a BGB)

Justin Denk
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Nach § 536 Abs. 1a BGB ist die Minderung wegen Tauglichkeitsminderung für drei Monate ausgeschlossen, soweit sie aufgrund einer Maßnahme der energetischen Modernisierung beruht.

Zitat

(1a) Für die Dauer von drei Monaten bleibt eine Minderung der Tauglichkeit außer Betracht, soweit diese auf Grund einer Maßnahme eintritt, die einer energetischen Modernisierung nach § 555b Nummer 1 dient.

3.8.1 Anwendungsbereich

3.8.1.1 Energiesparende Maßnahmen

Die Regelung gilt nur für energiesparende Maßnahmen, nicht bloße Modernisierungsmaßnahmen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Maßnahme aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung oder freiwillig durchgeführt wird. Mit der Maßnahme muss zumindest auch ein energetischer Zweck i. S. d. § 555b Nr. 1 BGB verfolgt werden, es ist indes unschädlich, wenn die Maßnahme auch der Erhaltung der Mietsache dient.[1]

 
Praxis-Beispiel

Maßnahme mit Doppelzweck

Austausch eines alten Kastenfensters durch energiesparende Fenster

Durch die Bezugnahme auf § 555b Nr. 1 BGB wird klargestellt, dass nur solche Modernisierungen unter Absatz 1a fallen, die eine Einsparung von Endenergie zur Folge haben. Führt eine solche Maßnahme nur bei einzelnen Wohnungen zu einer Einsparung von Endenergie, so gilt der Minderungsausschluss nur für diese Wohnungen.

[1] Schmidt-Futterer/Streyl, 16. Aufl. 2024, BGB § 536 Rn. 288, beck-online.

3.8.1.2 Durchführung mehrerer Maßnahmen

Werden zur selben Zeit sowohl Instandsetzungs- als auch Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt und beeinträchtigen beide Maßnahmen den Gebrauch,

 
Praxis-Beispiel

Instandsetzungs- plus Modernisierungsmaßnahmen

Errichtung eines Gerüsts zwecks Balkonsanierung und Wärmedämmung der Fassade

so kommt es darauf an, welche Beeinträchtigungen auf die jeweiligen Maßnahmen entfallen. Im Streitfall soll das Gericht "die Anteile nach § 287 ZPO schätzen und so bestimmen, welche Beeinträchtigungen zu einer vorübergehenden Mind...

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