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Mietkaution / 4 Sonderproblem Insolvenz

Alexander C. Blankenstein
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4.1 Insolvenz des Mieters

Im Fall der Mieterinsolvenz ist danach zu differenzieren, ob der Insolvenzverwalter eine Enthaftungserklärung nach § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO abgegeben hat oder nicht. Hat er eine derartige Erklärung abgegeben, kann der Vermieter den Mieter auf Kautionszahlung in Anspruch nehmen. Ist dies nicht der Fall, ist streitig, ob es sich um eine Insolvenzforderung handelt. Die besseren Argumente dürften dagegen sprechen, da die Kaution lediglich der Sicherung des Vermieters dient.[1]

Im Fall der Mieterinsolvenz kann der Vermieter wegen seiner Forderungen gegen den Mieter unproblematisch auf die Kaution zugreifen, da diese ja gerade der Sicherung des Vermieters dient.

Mit dem Wirksamwerden der Enthaftungserklärung des Insolvenzverwalters hinsichtlich der Wohnung des Mieters erlangt dieser die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Mietvertragsverhältnis in vollem Umfang zurück, also auch einen etwaigen Rückzahlungsanspruch hinsichtlich der Mietkaution.[2]

Hat im Übrigen ein gewerblicher Mieter ein Sparguthaben für alle Ansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis und seiner Abwicklung wirksam verpfändet und macht der Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Mieters von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch, sichert das vertragliche Pfandrecht auch den Schadensersatzanspruch des Vermieters wegen vorzeitiger Beendigung des Vertragsverhältnisses. Der Vermieter ist insoweit zur abgesonderten Befriedigung berechtigt.[3]

[1] Börstinghaus/Siegmund/Börstinghaus BGB § 551 Rn. 141.
[2] LG Berlin, Beschluss v. 21.4.2016, 19 T 27/16, ZfIR 2016, 533.
[3] BGH, Urteil v. 27.1.2022, IX ZR 44/21.

4.2 Insolvenz des Vermieters

Im Fall der Vermieterinsolvenz hat der Mieter ein Aussonderungsrecht. Voraussetzung ist, dass die Kaution auf einem Treuhandkonto angelegt ist. Ist dies nicht der Fall, stellt die Kautio...

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