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Mietkaution / 1.3.2.2 Keine Abmahnung erforderlich

Alexander C. Blankenstein
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Die Bestimmung des § 569 Abs. 2a Satz 3 BGB stellt klar, dass es vor einer Kündigung wegen Nichtzahlung der Kaution keiner Abmahnung bedarf. Dem Mieter muss auch keine Zahlungsfrist gesetzt werden.[1] Haben die Mietvertragsparteien also eine Sicherheitsleistung in Höhe von 3 Monatsgrundmieten vereinbart und leistet der Mieter weder zu Beginn des Mietverhältnisses noch zusammen mit der darauf folgenden Miete eine Kautionszahlung, sollte der Vermieter umgehend außerordentlich fristlos kündigen, um die Beendigung eines sich abzeichnenden problematischen Mietverhältnisses zu beschleunigen. Freilich kann er den Mieter dennoch entsprechend zur Zahlung auffordern und somit abmahnen.

 

Musterschreiben: Abmahnung wegen Verzugs mit Kautionszahlung bei Wohnraummietverhältnis

Absender Vermieter

An

Mieter

__________________

__________________

Mietverhältnis Bahnhofplatz 10, 2. OG in 82139 Starnberg

Hier: Zahlungsaufforderung/Abmahnung wegen Verzugs mit Kautionszahlungen

Sehr geehrte Frau _________,

sehr geehrter Herr _________,

nach der Regelung in § ___ des Mietvertrags vom _______ sind Sie verpflichtet, eine Mietsicherheit in Höhe von ______ EUR zu leisten. Dies entspricht 3 Netto-Kaltmieten ohne Betriebskostenvorauszahlungen. Nach der weiteren Regelung vorerwähnter Bestimmung sind Sie im Einklang mit der gesetzlichen Bestimmung des § 551 Abs. 2 BGB berechtigt, den Betrag in 3 gleichmäßigen Raten zu Beginn des Mietverhältnisses sowie mit den beiden darauffolgenden Mietzahlungen jeweils zum 3. Werktag des Kalendermonats zu leisten.

Die 1. Teilrate in Höhe von ______ EUR hatten Sie bereits zu Beginn des Mietverhältnisses geleistet. Allerdings haben Sie mit den beiden unmittelbar folgenden Mietzahlungen keine weiteren Kautionsraten mehr geleistet, obwohl Ihnen bereits im Mietvertrag die Bankdaten...

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