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Mietkaution / 1.2 Leistungszeitpunkt

Alexander C. Blankenstein
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Mietsicherheiten sind in aller Regel zu Beginn des Mietverhältnisses zu leisten. Mietvertraglich können die Vertragsparteien hiervon durchaus abweichen, unerheblich, ob es sich um ein Wohn- oder Gewerberaummietverhältnis handelt. Bei der Wohnraummiete ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Mieter nach § 551 Abs. 2 BGB berechtigt ist, die Mietsicherheit in 3 Raten erbringen zu können. Hiervon kann gem. § 551 Abs. 4 BGB nicht zum Nachteil des Mieters abgewichen werden. Der Wohnraummieter ist also gesetzlich berechtigt, aber auch verpflichtet, die erste Teilzahlung zu Beginn des Mietverhältnisses zu leisten. Die weiteren Teilzahlungen werden zusammen mit den unmittelbar folgenden Mietzahlungen fällig.

 

Auch bei anderen Arten der Sicherheitsleistung zu beachten

Die gestreckte Fälligkeit der Kaution ist auch bei der Sicherheitsleistung durch Sparguthaben zu beachten. Haben die Mietvertragsparteien also als Mietsicherheit die Verpfändung eines Sparguthabens vereinbart, muss der Mieter zu Beginn des Mietverhältnisses zunächst lediglich einen Betrag in Höhe von einer Monatsmiete auf das Sparkonto zahlen. Die beiden weiteren Raten sind dann mit den darauffolgenden Mieten einzuzahlen. Die gestreckte Fälligkeit gilt jedoch nicht bei Sicherheitsleistung durch Bürgschaft.

Die erste Kautionsrate ist nach § 551 Abs. 2 Satz 2 BGB zu Beginn des Mietverhältnisses fällig. Der Vermieter ist in diesem Zusammenhang grundsätzlich berechtigt, die Schlüssel so lange zurückzuhalten, bis er die 1. Kautionsrate erhalten hat. Zugunsten des Mieters kann im Mietvertrag selbstverständlich auch ein späterer Fälligkeitszeitpunkt geregelt werden.

 
Praxis-Beispiel

Fälligkeit der 1. Kautionsrate

Nach dem Mietvertrag vom 15.8.2025 soll das Mietverhältnis am 1.9.2025 beginnen. Für diesen Tag vereinbaren Miete...

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