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Mietkaution / 1 Anfordern

Alexander C. Blankenstein
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1.1 Vereinbarung einer Mietsicherheit

Der Mieter schuldet die Leistung einer Mietsicherheit nicht von Gesetzes wegen. Eine solche muss stets zwischen den Mietvertragsparteien vereinbart werden. Hierbei ist es auch unerheblich, ob es sich um ein Wohnraum- oder Geschäftsraummietverhältnis handelt. Die Vereinbarung über eine Mietsicherheit bedarf zwar zu ihrer Wirksamkeit nicht der Schriftform, gleichwohl sollte sie schon zu Beweiszwecken schriftlich bereits im Mietvertrag selbst vereinbart werden, im Gewerberaummietvertrag mindestens in Textform.

Eine entsprechende Vereinbarung ist stets formularvertraglich möglich. Eine besondere drucktechnische Hervorhebung bedarf es insoweit nicht. Ein Mieter kann in aller Regel nicht erwarten, dass sich ein Vermieter zur Überlassung von Wohn-, aber auch Geschäftsraum, ohne Stellung einer Mietsicherheit bereit erklärt. Die Leistung einer derartigen Sicherheit entspricht vielmehr der üblichen Praxis und dem gesetzlichen Normbild.[1] Allerdings darf sich die Klausel auch nicht an unüblicher Stelle "verstecken", etwa bei Regelungen über Schönheitsreparaturen oder Betriebskosten, dann wird sie nicht Vertragsbestandteil.[2]

 

Stets Vereinbarung erforderlich

  • Da das Gesetz die Leistung einer Mietsicherheit nicht vorschreibt und sie vielmehr der Vertragsautonomie der Mietvertragsparteien unterliegt, kann der Vermieter – wenn er z. B. die Vereinbarung im Mietvertrag vergessen hat – nicht einseitig die Leistung einer Kaution vorschreiben. Stets bedarf es des Einverständnisses seines Mieters.
  • Ausnahme: Eine Ausnahme bildet in diesem Zusammenhang die Vorschrift des § 563b Abs. 3 BGB. Treten im Fall des Versterbens des Mieters gemäß § 563 BGB Eintrittsberechtigte in das Mietverhältnis ein, haben sie an den Vermieter eine Kaution nach Maßgabe des § 551 BGB zu leisten, wenn der verstorbene Miete...

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