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Miethöhe bei Vertragsschluss (Wohnraummiete) / 9.2.2 Neuverträge (Abschluss ab dem 1.1.2019)

Paula Oberndorfer
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Wurde der Mietvertrag nach dem 31.12.2018 geschlossen, genügt grundsätzlich eine sog. einfache Rüge. Der Mieter muss nach dem Willen des Gesetzgebers ohne vorvertragliche Information keine Tatsachen mitteilen, warum er die Mietpreisabrede für unwirksam hält.[1]

Es genügt der Hinweis, dass die Miete "gegen die Mietpreisbremse verstoße" oder "unzulässig" oder "zu hoch" sei. Es muss auch kein konkreter Betrag genannt werden, auf den sich die Rüge bezieht.[2]

 
Wichtig

Qualifizierte Rüge in Neuverträgen

Hat der Vermieter aber eine Information nach § 556g Abs. 1a Satz 1 BGB erteilt, so muss die Rüge sich gem. § 556g Abs. 2 Satz 2 BGB auf diese Auskunft beziehen. Insofern ist doch wieder eine qualifizierte Rüge erforderlich, wenn auch mit etwas geringeren Anforderungen: Der Mieter muss in diesem Fall nur zu dem oder den Ausnahmetatbeständen Tatsachen vortragen, über die der Vermieter vorvertraglich informiert hat.[3]

[1] BT-Drs. 19/4672, 29.
[2] Schmidt-Futterer/Börstinghaus, 16. Aufl. 2024, BGB § 556g Rn. 24a.
[3] vertiefend: Schmidt-Futterer/Börstinghaus, 16. Aufl. 2024, BGB § 556g Rn. 24d.

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