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Miethöhe bei Vertragsschluss (Wohnraummiete) / 9.1 Bereicherungsanspruch des Mieters

Paula Oberndorfer
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9.1.1 Überblick

Soweit die Mietpreisvereinbarung gegen die §§ 556d, 556e BGB verstößt, steht dem Mieter ein Bereicherungsanspruch zu.[1] In § 556g Abs. 1 Satz 4 BGB ist geregelt, dass die §§ 814 und 817 Satz 2 BGB nicht gelten. Nach § 814 BGB kann das zur Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war. Die Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn die Leistung gegen ein gesetzliches Verbot verstößt und sowohl der Leistende als auch der Empfänger gegen das Verbot verstoßen haben.[2]

Der Bereicherungsanspruch scheitert also nicht an dem Umstand, dass der Mieter den Gesetzesverstoß gekannt hat. Der Ausschluss der §§ 814, 817 Abs. 2 BGB gilt allerdings nur für Rückforderungsansprüche, die auf einen Verstoß gegen die §§ 556d und 556e BGB gestützt werden, nicht für Bereicherungsansprüche bei einem eventuellen Verstoß gegen § 5 WiStG.[3]

Bei § 556g Abs. 1 Satz 3 BGB handelt es sich um eine Rechtsfolgenverweisung und nicht um eine Rechtsgrundverweisung auf das Bereicherungsrecht.[4]

[1] § 556g Abs. 1 Satz 3 BGB.
[2] § 817 Satz 2 BGB.
[3] Blank, WuM 2014, 641, 654.
[4] Börstinghaus/Siegmund/Siegmund, 8. Aufl. 2025, BGB § 556g Rn. 24; Fleindl, WuM 2015, 212; Artz, MDR 2015, 549 (552).

9.1.2 Parteien

Nach § 556g Abs. 1 Satz 3 BGB steht der Rückforderungsanspruch dem Mieter gegen den Vermieter zu. Im Falle einer Mietermehrheit kann zwar ein Mieter allein Rückzahlung zu viel gezahlter Miete und Auskunftserteilung verlangen. Er ist insoweit jedoch nur als Mitgläubiger gem. § 432 BGB berechtigt, kann die Leistung nur an alle fordern, nicht an sich alleine.[1]

Bezieht ein Wohnraummieter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Maßgabe des SGB II, geht ein auf Rückerstattung überzahlter Miete gerichteter Bereicherungsa...

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