Der Auskunftsanspruch bezieht sich nach dem Gesetzeszweck auf Tatsachen, die für die Zulässigkeit der vereinbarten Miete maßgeblich sind. Die insoweit maßgeblichen Tatsachen richten sich nach der Vorschrift, an der die vereinbarte Miete gemessen werden soll. In Betracht kommt
- in den Fällen des § 556d BGB die ortsübliche Miete,
- im Fall des § 556e Abs. 1 BGB die Vormiete,
- in den Fällen des § 556e Abs. 2 BGB die ortsübliche Miete plus Modernisierungszuschlag,
- in den Fällen des § 556 f Satz 1 BGB die Umstände, aus denen sich die Bewertung als neu errichtete Wohnung ergibt und
- in den Fällen des § 556 f Satz 2 BGB die Umstände, aus denen sich die Bewertung als umfassend modernisierte Wohnung ergibt.
Demgemäß muss der Vermieter in allen Fällen darlegen, welche der in Betracht kommenden Vorschriften für die Mietberechnung heranzuziehen ist. Anders ist es nur, wenn sich dies bereits aus dem Mietvertrag ergibt. Hinsichtlich der allgemein zugänglichen Tatsachen besteht kein Auskunftsanspruch.
Die Auskunft ist gem. § 556g Abs. 4 BGB in Textform zu erteilen. Dem Mieter steht kein Anspruch auf Vorlage von Belegen, insbesondere einer Kopie des Vormietvertrages, egal ob geschwärzt oder nicht, zu.
Der Vermieter muss die Auskunft "unschwer" erteilen können. "Unschwer" ist eine Auskunft immer dann zu erteilen, wenn die mit der Vorbereitung und Erteilung der Auskunft verbundenen Belastungen für den Schuldner entweder nicht ins Gewicht fallen oder aber, obwohl sie beträchtlich sind, dem Schuldner in Anbetracht der Darlegungs- und Beweisnot des Gläubigers und der Bedeutung zumutbar sind.