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Miethöhe bei Vertragsschluss (Wohnraummiete) / 8 Auskunftsansprüche

Paula Oberndorfer
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8.1 Allgemeines

Nach § 556g Abs. 3 Satz 1 BGB hat der Vermieter dem Mieter Auskunft über diejenigen Tatsachen zu erteilen, die für die Zulässigkeit der vereinbarten Miete maßgeblich sind, soweit diese Tatsachen nicht allgemein zugänglich sind und der Vermieter hierüber unschwer Auskunft geben kann. Ferner hat der Mieter nach § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB einen Anspruch auf Auskunft über Modernisierungsmaßnahmen entsprechend § 559b Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB. Es handelt sich um einen Hilfsanspruch des Mieters, von dem die in § 556g Abs. 2 BGB geregelte Rüge nicht abhängt. Er soll dem Mieter die Prüfung der zulässigen Miethöhe ermöglichen.[1]

[1] BT-Drs. 18/3121, S. 33.

8.2 Inhalt

Der Auskunftsanspruch bezieht sich nach dem Gesetzeszweck auf Tatsachen, die für die Zulässigkeit der vereinbarten Miete maßgeblich sind. Die insoweit maßgeblichen Tatsachen richten sich nach der Vorschrift, an der die vereinbarte Miete gemessen werden soll. In Betracht kommt

  • in den Fällen des § 556d BGB die ortsübliche Miete,
  • im Fall des § 556e Abs. 1 BGB die Vormiete,
  • in den Fällen des § 556e Abs. 2 BGB die ortsübliche Miete plus Modernisierungszuschlag,
  • in den Fällen des § 556 f Satz 1 BGB die Umstände, aus denen sich die Bewertung als neu errichtete Wohnung ergibt und
  • in den Fällen des § 556 f Satz 2 BGB die Umstände, aus denen sich die Bewertung als umfassend modernisierte Wohnung ergibt.

Demgemäß muss der Vermieter in allen Fällen darlegen, welche der in Betracht kommenden Vorschriften für die Mietberechnung heranzuziehen ist. Anders ist es nur, wenn sich dies bereits aus dem Mietvertrag ergibt. Hinsichtlich der allgemein zugänglichen Tatsachen besteht kein Auskunftsanspruch.[1]

Die Auskunft ist gem. § 556g Abs. 4 BGB in Textform zu erteilen. Dem Mieter steht kein Anspruch auf Vorlage von Belegen, insbesondere einer Kopie des Vor...

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