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Miethöhe bei Vertragsschluss (Wohnraummiete) / 4 Mietberechnung nach der Vormiete (§ 556e BGB)

Paula Oberndorfer
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4.1 Grundsatz

Ist die Miete, "die der vorherige Mieter zuletzt schuldete", höher als die nach § 556d Abs. 1 BGB zulässige Miete, darf beim Abschluss eines Mietvertrags mit dem Nachmieter eine Miete in Höhe der Vormiete vereinbart werden. Die Vorschrift enthält eine Art Bestandsschutz für Vermieter, die bereits bisher eine hohe Miete erwirtschaftet haben.

 
Wichtig

Wirksame Vereinbarung der Vormiete

Wesentlich ist, dass die Vormiete nur dann und nur insoweit zu berücksichtigen ist, als sie wirksam vereinbart wurde. Übersteigt die Vormiete die ortsübliche Vergleichsmiete um mehr als 10 % und wurde sie in dieser Höhe nach dem 1.6.2015 vereinbart, so ist die Mietpreisvereinbarung – von Ausnahmen (Neubauwohnungen und umfassend modernisierte Wohnungen) abgesehen – nur in Höhe von 110 % der ortsüblichen Vergleichsmiete wirksam.

4.2 Vormiete bei mangelhafter Mietsache

Nach § 556e Abs. 1 Satz 2 BGB bleiben "Mietminderungen" bei der Ermittlung der Vormiete unberücksichtigt. Die Regelung ist auf solche Fälle zugeschnitten, in denen der Vormieter die Miete wegen eines vorübergehenden, behebbaren Mangels gemindert hat.

Ist der Mangel beim Abschluss des Nachmietvertrags noch nicht beseitigt, kann der Vermieter gleichwohl mit dem Nachmieter die im Vormietvertrag für die mangelfreie Wohnung festgelegte Miete vereinbaren. Der Nachmieter wird hierdurch nicht benachteiligt, weil ihm dieselben Gewährleistungsrechte wie dem Vormieter zustehen.

Die Regelung umfasst nach ihrem Wortlaut darüber hinaus aber auch den Fall, in dem die Miete im Vormietverhältnis wegen eines nicht behebbaren Mangels, z. B. wegen einer erheblichen Abweichung der vereinbarten Wohnfläche von der wirklichen Fläche gemindert war und der Vormieter aus diesem Grund lediglich eine geminderte Miete schuldet. Nach dem Wortlaut der Regelung könnte mit dem Nachmieter gleichwohl die im Vo...

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