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Miethöhe bei Vertragsschluss (Wohnraummiete) / 2.2.3 Begründung

Paula Oberndorfer
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Die Verordnungen müssen begründet werden. Zum einen muss sich aus der Begründung ergeben, "aufgrund welcher Tatsachen ein Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt im Einzelfall vorliegt". Die Fokussierung auf den Einzelfall zeigt, dass für jede Gemeinde oder Gemeindeteil gesondert zu prüfen und zu begründen ist, aus welchen konkreten Tatsachen ein angespannter Wohnungsmarkt i. S. d. § 556d Abs. 2 Satz 2 BGB vorliegt.

 
Achtung

Begründung muss nachprüfbar sein mit statistischen Daten

Die Begründung darf sich nicht mit Vermutungen begnügen oder auf Medienberichte stützen, sondern muss statistisch gesicherte, nachprüfbare Tatsachen enthalten.

Die Gesetzesbegründung weist darauf hin, "dass aussagekräftiges Datenmaterial nicht für jedes infrage kommende Gebiet in Bezug auf alle genannten Indikatoren zur Verfügung stehen dürfte". Aus diesem Grund sei es nicht erforderlich, dass in der Verordnung alle Indikatoren ermittelt werden. Dies ist zutreffend, weil es nach dem Wortlaut des § 556d Abs. 2 Satz 3 BGB genügen kann, wenn eine der 4 Szenarien vorliegt. An der Notwendigkeit einer statistisch gesicherten Datenerhebung und -auswertung ändert dies nichts.

Dem Begründungserfordernis ist Genüge getan, wenn in ihr die wesentlichen tatsächlichen Gründe genannt werden, warum die jeweilige Landesregierung die Gemeinde in die Verordnung aufgenommen hat. Die Begründung und ihre öffentliche Zugänglichkeit ist Wirksamkeitsvoraussetzungen für die Verordnung. Hieran sind anfangs zahlreiche Landesverordnungen gescheitert. Auch durch neue Verordnungen oder die nachträgliche Veröffentlichung der Begründung tritt keine rückwirkende Heilung ein. Aber auch eine Heilung für die Zukunft scheidet bei bloßer Nachholung der Veröffentlichung der Begründung aus.[1]

[1] BGH, Urteil v. 17.7.2019, VIII ZR 130/1...

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