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Miethöhe bei Vertragsschluss (Wohnraummiete) / 1.1.2 Mischräume, insbesondere Wohnung mit Garage/Abstellplatz/Büro

Paula Oberndorfer
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Die sog. Mischräume gelten als Wohnraum, wenn der Wohnzweck überwiegt, etwa bei der Anmietung einer Wohnung mit Garage oder wenn nur ein geringer Teil der Wohnung zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken (etwa als Büro) vermietet wurde. Die Rede ist dann auch von einem "Mischmietverhältnis". Maßgeblich für die Zuordnung zur Wohnraummiete ist die vertraglich vereinbarte Zweckbestimmung und damit u. a. der Parteiwille, also die gemeinsamen und übereinstimmenden Vorstellungen der Parteien darüber, welche Art der Nutzung im Vordergrund steht, nicht die tatsächliche Nutzung.

Maßgeblich ist eine Einzelfallprüfung anhand von Indizien wie etwa bestimmten Formulierungen im Mietvertrag oder die räumlichen und baulichen Gegebenheiten. Lässt sich danach ein Schwerpunkt der Wohnraumnutzung im konkreten Fall nicht feststellen, findet wegen der besonderen Schutzwürdigkeit desjenigen, der die Räume jedenfalls auch als Wohnung nutzt, Wohnraummietrecht Anwendung.[1]

 
Wichtig

Wirklicher und nicht vorgetäuschter Parteiwille entscheidet

Entscheidend ist allerdings nicht, ob die Parteien in der Vertragsurkunde das Mietverhältnis als Wohn- oder Geschäftsraummietverhältnis bezeichnen; vielmehr ist auf den wirklichen Willen der Parteien abzustellen. Ein hiervon abweichender, bloß vorgetäuschter Nutzungszweck ist unbeachtlich.[2]

 
Praxis-Beispiel

Wohnung mit Garage oder sonstigem Nebenraum

Bei der Anmietung einer Wohnung mit Garage oder anderen Nebenräumen (Keller, Waschküche, Dachterrasse) kann die Zuordnung zum Wohnungsmietrecht aber nicht zweifelhaft sein.

Einheitliche Miete für Wohnung mit Garage

Jedoch stellt sich bei diesen Mietverhältnissen die Frage, wie die ortsübliche Miete zu bestimmen ist. Diese Frage stellt sich insbesondere dann, wenn für das Mietobjekt ein einheitlicher Preis – ohne besond...

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