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Mieterhöhung bei Wohnraum – Sonderkündigungsrecht und Te ... / 2 Textform statt Schriftform

Birgit Noack †
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Durch das Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr[1] ist § 126b BGB in das BGB neu eingefügt worden. Damit wird die Textform als "verkehrsfähige" Form in den "Allgemeinen Teil" des BGB eingestellt, was den Rechtsverkehr erleichtern soll.

 
Hinweis

Definition Textform

Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, muss die Erklärung einem anderen gegenüber so abgegeben werden, dass

  • sie in Schriftzeichen lesbar,
  • die Person des Erklärenden angegeben und
  • der Abschluss der Erklärung in geeigneter Weise erkennbar gemacht ist.[2]
[1] v. 13.7.2001, BGBl I S. 1542 ff..
[2] § 126b BGB.

2.1 Textform im Mietrecht

Im Mietrecht ist die Textform anstelle der bisherigen schriftlichen Form an zahlreichen Stellen eingeführt worden, so bei

  • § 556a Abs. 2 BGB (Abrechnungsmaßstab für Betriebskosten),
  • § 557b Abs. 3 BGB (Änderung der Indexmiete),
  • § 558a Abs. 1 BGB (Form und Begründung der Mieterhöhung),
  • § 559b Abs. 1 BGB (Geltendmachung der Mieterhöhung nach Modernisierung),
  • § 560 Abs. 1 BGB (Veränderung von Betriebskosten).

2.2 Unterschied Textform – Schriftform

Im Unterschied zur Schriftform ist bei der Textform keine eigenhändige Unterschrift erforderlich. Ferner ist das Urkundenerfordernis und damit die Bindung an Papier entfallen. Die Erklärung muss in lesbaren Schriftzeichen abgegeben werden. Die Voraussetzung der Lesbarkeit in Schriftzeichen erfasst zunächst das traditionell beschriebene Stück Papier. Durch den Verzicht auf die eigenhändige Unterschrift kann dieses Papier formwahrend auch in Kopie oder als Fax oder E-Mail übermittelt werden.

 
Hinweis

Kein Papierausdruck erforderlich

Die Form kann also auch durch ein in Schriftzeichen lesbares Dokument erfüllt werden, ohne dass es auf Papier ausgedruckt werden muss. Dieser Anforderung ist auch dann genügt, wenn die Schriftzeichen auf ...

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