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Mieterhöhung bei Wohnraum – ortsübliche Vergleichsmiete / 1 Allgemeines

Birgit Noack †
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Die Möglichkeiten einer Mieterhöhung bei Wohnraum sind in den §§ 557 bis 561 BGB geregelt.

Wohnräume, für die diese Vorschriften nicht gelten

Ausgenommen vom sachlichen Geltungsbereich dieser Vorschriften sind

  • preisgebundener Wohnraum,
  • Wohnraum, der nur zu vorübergehendem Gebrauch überlassen ist,
  • Wohnraum, der Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist und den der Vermieter ganz oder überwiegend mit Einrichtungsgegenständen auszustatten hat, sofern der Wohnraum nicht zum dauernden Gebrauch für eine Familie oder Personen überlassen ist, mit denen der Mieter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führt, sowie
  • Wohnraum, der Teil eines Studenten- oder Jugendwohnheims ist und
  • Wohnraum, den eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein anerkannter privater Träger der Wohlfahrtspflege angemietet hat, um ihn Personen mit dringendem Wohnungsbedarf zu überlassen, wenn sie den Mieter bei Vertragsschluss auf die Zweckbestimmung des Wohnraums und die Ausnahme von den genannten Vorschriften hingewiesen hat.[1]

Preisgebundener Wohnraum unterliegt den Vorschriften des Wohnungsbindungsgesetzes und des Wohnraumförderungsgesetzes.

Die anderen, vom Geltungsbereich dieser Vorschriften ausgenommenen Wohnraumgruppen sind frei kündbar, sodass der Vermieter einer Regelung der Miethöhe nicht bedarf. Hier kann eine Mieterhöhung durch eine Vereinbarung geregelt oder im Wege einer Änderungskündigung durchgesetzt werden.

Während des Mietverhältnisses können die Vertragsparteien eine Erhöhung der Miete frei vereinbaren.[2] Es handelt sich juristisch um eine Mietabänderungsvereinbarung, die weder eine Jahresfrist noch Kappungsgrenzen einhalten muss. Die Mietvereinbarungen sind lediglich begrenzt durch die Bestimmungen des § 5 WiStG (Mietpreisüberhöhung) und § 291 StGB (Wucher). ...

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