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Mieterhöhung bei Wohnraum – nach Modernisierung / 9.5 Wahlrecht des Vermieters

Hubert Blank †, Serdar C. Karabulut
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Hinsichtlich der Geltendmachung einer heizunganlagenbedingten Mieterhöhung hat der Vermieter ein Wahlrecht.[1] Er kann hierbei nach § 559e BGB vorgehen oder die Mieterhöhung auf § 559 BGB stützen. In beiden Fällen gilt eine Kappungsgrenze von maximal 0,50 EUR/qm Wohnfläche innerhalb von 6 Jahren.[2] Allerdings besteht bei § 559 BGB nicht die Möglichkeit, die abzuziehenden Erhaltungskosten zu pauschalieren. Daher muss im Einzelfall entschieden werden, welche Vorgehensweise für die Mieterhöhung gewählt wird.

Das Wahlrecht bleibt bestehen, selbst wenn neben der Modernisierungsmaßnahme nach § 555b Nr. 1a BGB andere Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt werden, die eine Mieterhöhung nach § 559 BGB rechtfertigen.

Das Wahlrecht des Vermieters umfasst auch die Mieterhöhung im vereinfachten Verfahren nach § 559c BGB. Dieses Verfahren ist jedoch nur anwendbar, wenn die Kosten der Modernisierungsmaßnahme unter dem Grenzbetrag von 10.000 EUR liegen. Werden die Voraussetzungen des § 559c BGB erfüllt und wählt der Vermieter diese Form der Mieterhöhung, muss er nach § 559c Abs. 1 Satz 1 BGB bei der Berechnung des Erhöhungbetrags einen Pauschalbetrag von 30 % als Erhaltungsaufwand in Abzug bringen.

[1] S. BT-Drucks. 20/7619, S. 98.
[2] Vgl. Börstinghaus, NJW 2023, 3193, 3196 f.

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