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Mieterhöhung bei Wohnraum – Form und Begründung bei orts ... / 4 Sachverständigengutachten

Birgit Noack †
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Will der Vermieter sein Erhöhungsverlangen auf ein Sachverständigengutachten stützen, muss er mit der Erstellung einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen beauftragen. Das Mieterhöhungsverlangen kann aber auch wirksam auf das Gutachten eines Sachverständigen gestützt werden, welcher dem Vermieter durch die zuständige Handelskammer benannt worden ist, ohne von ihr öffentlich bestellt und/oder vereidigt zu sein.[1]

Anforderung an den Sachverständigen

Der Sachverständige muss nicht speziell für die Mietzinsbewertung bestellt sein, jedoch muss sein Tätigkeitsbereich diese umfassen. Das Gutachten eines Sachverständigen für Grundstücks- und Gebäudebewertung erfüllt diese Voraussetzungen[2], nicht das eines solchen für das Bauhandwerk.[3] Das Sachverständigengutachten, auf das zur Begründung eines Mieterhöhungsverlangens verwiesen wird, muss nicht von einem Sachverständigen erstellt sein, der von derjenigen IHK öffentlich bestellt oder vereidigt ist, in deren Bezirk die Wohnung liegt, für die die Miete erhöht werden soll.[4] Das Gutachten darf nicht älter als 2 Jahre sein; anderenfalls ist das Erhöhungsverlangen unwirksam.[5]

Ein Gutachen ist dagegen nicht verwertbar, wenn überwiegend Vergleichsobjekte aus dem Bestand der Hausverwaltung herangezogen werden, die auch die streitgegenständliche Mietwohnung verwaltet.[6]

Das Gutachten ist zu begründen. Es muss erkennen lassen, worauf das gewonnene Ergebnis beruht. Die Anforderungen an ein Sachverständigengutachten zur Begründung einer Mieterhöhung dürfen jedoch nicht überspannt werden.

 
Hinweis

Anforderung an die Angaben

§ 558a Abs. 2 BGB verlangt nur Hinweise, nicht aber den Nachweis der Richtigkeit der Angaben im Mieterhöhungsverlangen. Dies ist Sache der Begründetheit einer Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung.

Es r...

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