Will der Vermieter sein Erhöhungsverlangen auf ein Sachverständigengutachten stützen, muss er mit der Erstellung einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen beauftragen. Das Mieterhöhungsverlangen kann auch wirksam auf das Gutachten eines Sachverständigen gestützt werden, welcher dem Vermieter durch die zuständige Handelskammer benannt worden ist, ohne von ihr öffentlich bestellt und/oder vereidigt zu sein.
Anforderung an den Sachverständigen
Der Sachverständige muss nicht speziell für die Mietbewertung bestellt sein, sein Tätigkeitsbereich muss diese jedoch umfassen. Das Gutachten eines Sachverständigen für Grundstücks- und Gebäudebewertung erfüllt diese Voraussetzungen, nicht das eines solchen für das Bauhandwerk. Das Sachverständigengutachten, auf das zur Begründung eines Mieterhöhungsverlangens verwiesen wird, muss nicht von einem Sachverständigen erstellt sein, der von derjenigen IHK öffentlich bestellt oder vereidigt ist, in deren Bezirk die Wohnung liegt, für die die Miete erhöht werden soll, das ist jedoch zu empfehlen, weil zu erwarten ist, dass die ohnehin infolge der Vorgaben der DSGVO begrenzte Datenmenge bei ortsfremden Sachverständigen noch weniger zureichend ist. Das Gutachten darf nicht älter als 2 Jahre sein; anderenfalls ist das Erhöhungsverlangen unwirksam.
Ein Gutachten ist dagegen nicht verwertbar, wenn überwiegend Vergleichsobjekte aus dem Bestand der Hausverwaltung herangezogen werden, die auch die streitgegenständliche Mietwohnung verwaltet.
Das Gutachten ist zu begründen. Es muss erkennen lassen, worauf das gewonnene Ergebnis beruht. Die Anforderungen an ein Sachverständigengutachten zur Begründung einer Mieterhöhung dürfen jedoch nicht überspannt werden.