Im Februar 2026 gab es in 1.391 Gemeinden Mietspiegel (2020: 1.026). Seit Inkrafttreten des Mietspiegelreformgesetzes am 1.7.2022 sieht § 558c Abs. 4 Satz 2 BGB erstmals eine Mietspiegelerstellungspflicht für Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern vor. Die Anforderungen an die Erstellung und Anpassung von einfachen und qualifizierten Mietspiegeln sind seit dem 1.7.2022 in der Mietspiegelverordnung (MsV) geregelt.
Das Gesetz unterscheidet zwischen einfachen Mietspiegeln und qualifizierten Mietspiegeln.
Begründet der Vermieter das Mieterhöhungsverlangen mit einem Mietspiegel, dann muss er diesen dem Erhöhungsverlangen nicht beifügen. Mietspiegel müssen seit der Mietspiegelreform kostenlos im Internet veröffentlicht werden (§ 558c Abs. 4 Satz 3 BGB, §§ 5, 21 MsV). Der Mieter kann das Erhöhungsverlangen demnach überprüfen.
Anwendbarkeit des Mietspiegels
Der Mietspiegel muss zeitlich, örtlich und sachlich anwendbar sein. Liegt im Zeitpunkt des Zugangs des Mieterhöhungsverlangens ein neuer Mietspiegel vor, so ist dieser zur Überprüfung der materiellen Berechtigung des Erhöhungsverlangens heranzuziehen. Maßgeblich ist der im Mietspiegel angegebene Stichtag. War der neue Mietspiegel im Zeitpunkt der Absendung des Erhöhungsverlangens noch nicht veröffentlicht, wird das Erhöhungsverlangen nicht formell unwirksam. Die Wohnung muss in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde liegen. Der Mietspiegel muss auch Angaben für die konkrete Wohnung enthalten. Daran kann es bei Einfamilienhäusern, Reihenhäusern oder Doppelhaushälften fehlen, wenn der Mietspiegel diese aus seinem Anwendungsbereich ausnimmt. Liegt die verlangte Miete innerhalb der Mietspanne für Wohnungen in Mehrfamilienhäusern, reicht die Bezugnahme auf einen an sich nicht einschlägigen Mietspiegel zur Begründu...