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Mieter schwärzt Mieter an: Auskunft?

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Ein Mieter kann ein Recht darauf haben, zu erfahren, wer ihn gegenüber der Hausverwaltung angeschwärzt hat.

2 Normenkette

Art. 6, 15 DSGVO

3 Das Problem

Die Hausverwaltung B kündigt Mieter K an, sie wolle dessen Wohnung besichtigen. Anlass für diese Absicht seien Beschwerden über eine starke Geruchsbelästigung und Ungeziefer im Treppenhaus, die ihre Ursache in der Wohnung des K hätten. K leugnet dies und möchte wissen, wer sich in dieser Weise diskriminierend beschwert habe. Da B nicht bereit ist, den Namen freiwillig zu verraten, klagt K, gestützt auf Art. 15 Abs. 1 DSGVO, gegen B auf Auskunft. Das LG weist die Klage ab, das OLG die Berufung zurück. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des K.

4 Die Entscheidung

Mit Erfolg! Die Offenlegung der Identität des Hinweisgebers durch die Hausverwaltung sei gem. Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 Buchstabe f) DSGVO ggf. rechtmäßig. Sie sei zur Wahrung des berechtigten Interesses des K, nämlich seines Rechts auf Auskunftserteilung gem. Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 2 Buchstabe g) DSGVO, möglicherweise erforderlich. Die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten des Hinweisgebers, die den Schutz personenbezogener Daten erforderten, überwögen wohl nicht. Für den BGH sei allerdings der Vortrag des K zu unterstellen, die Behauptungen des Hinweisgebers seien unzutreffend gewesen.

Es handele sich bei der Beschwerde auch nicht nur um eine bloße Meinungsäußerung, die allein persönliches Empfinden zum Gegenstand habe, sondern um einen dem Beweis zugänglichen Tatsachenkern. Um mögliche Rechte auch gegenüber dem Hinweisgeber geltend zu machen, benötige K die Information, von wem die Angaben stammten. Für ein konkretes Schutzbedürfnis des Hinweisgebers, das ausnahmsweise trotz sachlicher Unrichtigkeit der von ihm herrührenden Daten ein das Auskunftsrecht überwiegendes Geheimhaltungs...

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