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Mezzanines Kapital in der Rechnungslegung / 3.3.1 Bilanzieller Eigenkapitalbegriff

Prof. Dr. Gerd Waschbusch
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Rz. 18

Zwar ist der Begriff des Eigenkapitals bspw. in der für alle Kaufleute geltenden Vorschrift des § 247 Abs. 1 HGB enthalten, eine nähere Umschreibung bzw. eine Legaldefinition für den Begriff des Eigenkapitals ergibt sich allerdings weder aus dieser Vorschrift noch aus den sonstigen Vorschriften des Handels- und Gesellschaftsrechts.[1] Das Eigenkapital stellt vielmehr eine Residualgröße dar, die aus dem Saldo zwischen den bilanzierten und bewerteten Vermögensgegenständen sowie den angesetzten aktiven Rechnungsabgrenzungsposten einerseits und den bilanzierten und bewerteten Schulden sowie den angesetzten passiven Rechnungsabgrenzungsposten andererseits ermittelt wird.[2]

 

Rz. 19

Um die Problematik des Vorliegens von Eigenkapital eingehender diskutieren zu können, bietet es sich an, das Eigenkapital aus einem finanzwirtschaftlichen Blickwinkel heraus anhand der Veränderlichkeit der Eigenkapitalkonten zu systematisieren.[3] Da die Veränderlichkeit der Eigenkapitalkonten entscheidend von der Rechtsform des im Einzelnen betrachteten Unternehmens abhängt, lässt sich auch die Höhe des (bilanziellen) Eigenkapitals zwingend nur in Abhängigkeit von der gewählten Rechtsform des betreffenden Unternehmens ermitteln.[4] Hinsichtlich der Rechtsform des betreffenden Unternehmens lassen sich fixe und variable Eigenkapitalkonten unterscheiden.[5] Bei Kapitalgesellschaften sind fixe Eigenkapitalkonten der Regelfall, die aufgrund der Übernahme von Kapitalanteilen durch die Gesellschafter auch als "gezeichnetes Kapital" bezeichnet werden. Dabei haftet nur die Kapitalgesellschaft selbst für die von der Kapitalgesellschaft eingegangenen Verpflichtungen.[6] Gewinne und Verluste, die in der Kapitalgesellschaft entstanden sind, werden nicht mit dem fixen Eigenkapitalkonto bzw. dem gezeichneten...

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