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Messgeräte: Eichung?

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Ein Messdienstleistungsunternehmen, das einen Ablese- und Abrechnungsservice an fremden Messgeräten erbringt, wird durch diese Tätigkeit nicht zum Verwender der Messgeräte. Messwerteverwender können ihrer aus § 33 Abs. 2 MessEG folgenden Kontrollpflicht durch eine vertragliche Abrede mit dem Verwender der Messgeräte genügen, wenn diese erkennen lässt, dass sich die Vertragsparteien mit den im Einzelfall vorhandenen Geräten auseinandergesetzt und die Frage nach der Überwachung der Eichfristen bewusst geregelt haben.

2 Normenkette

§ 33 MessEG

3 Das Problem

Das Messdienstleistungsunternehmen K wendet sich gegen die Inanspruchnahme als Gebührenschuldnerin für eine eichrechtliche Verwendungsüberwachung von Kaltwassermessgeräten, die im gemeinschaftlichen Eigentum stehen. K hatte mit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Z im Jahr 2009 einen Dienstvertrag geschlossen. K ist danach verpflichtet, den Verbrauch des kalten Wassers jährlich zu erfassen und mitzuteilen, wie der Verbrauch auf die Wohnungseigentümer umzulegen ist. Nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen der K ist die Z "nach den gesetzlichen Bestimmungen" für die "vollständige Ausrüstung der Liegenschaft mit geeigneten Erfassungsgeräten und eine verbrauchsabhängige Abrechnung" verantwortlich. Das Eichamt B stellt im Rahmen einer Verwendungsüberwachung fest, dass die Eichfrist der Kaltwassermessgeräte teilweise seit mehr als 10 Jahren abgelaufen ist. Das Eichamt bestimmt, dass K die Kosten der Verwendungsüberwachung zu tragen hat. Gegen diesen Bescheid geht K vor.

4 Die Entscheidung

Zunächst mit Erfolg! Die Verwendungsüberwachung sei K zwar zurechenbar. Das bloße Ablesen von Messwerten von einem Messgerät, das im Eigentum eines Dritten stehe, also das bloße "Messwerteerfassen" allein reiche allerdings nicht aus. Die Einordung als Verwender von Messgeräten sei vie...

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