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Messgeräte: Eichung? / 4 Die Entscheidung

Dr. Oliver Elzer
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Zunächst mit Erfolg! Die Verwendungsüberwachung sei K zwar zurechenbar. Das bloße Ablesen von Messwerten von einem Messgerät, das im Eigentum eines Dritten stehe, also das bloße "Messwerteerfassen" allein reiche allerdings nicht aus. Die Einordung als Verwender von Messgeräten sei vielmehr nur dann gerechtfertigt, wenn der Messdienstleister über das bloße Ablesen hinaus weitere Aufgaben oder Rechtspositionen in Bezug auf die Messgeräte übernehme. Dies könne etwa dann der Fall sein, wenn die Geräte im Eigentum des Messdienstleisters verblieben und er mit dem Grundstückseigentümer ein umfassendes "Dienstleistungspaket" vertraglich vereinbare, welches den Zweck habe, dem Eigentümer jegliche eigene nach der Heizkostenverordnung erforderliche Verwendung der Messgeräte abzunehmen und die Verantwortung für sämtliche Zugriffsnotwendigkeiten von Anfang an dem Messdienstleister zu übertragen bzw. ihm zu belassen. Hieran fehle es. K sei aber wegen ihrer Stellung als Verwenderin von Messwerten und den daraus resultierenden Pflichten verantwortlich. Indem K die Messergebnisse zur Erfüllung ihrer gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestehenden vertraglichen Pflicht ablese, dieser mitteile und darüber hinaus mithilfe der Messwerte Abrechnungsentwürfe erstelle, habe sie die von ihr an den Messgeräten erfassten Messwerte i. S. v. § 3 Nr. 23 MessEG im geschäftlichen Verkehr genutzt. K sei den ihr nach § 33 Abs. 2 MessEG resultierenden Kontrollpflichten durch die vertragliche Abrede mit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Eine "Vergewisserung" und "Bestätigung" i. S. v. § 33 Abs. 2 MessEG setze eine vertragliche Abrede voraus, die über einen pauschalen Verweis auf nur fragmentarisch angesprochene "gesetzliche Bestimmungen" hinausgehe...

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