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Menschen mit Behinderung, Vergünstigungen bei der Lohn- ... / 4.4 Baumaßnahmen an Wohnung oder Haus

Dr. Ulrich Dürr
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Der BFH geht generell davon aus, dass die Mehraufwendungen für die behindertengerechte Gestaltung des individuellen Wohnumfelds als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind. Sie stehen so stark unter dem Gebot der sich aus der Situation ergebenden Zwangsläufigkeit, dass die Erlangung eines etwaigen Gegenwerts regelmäßig in den Hintergrund tritt. Der BFH ist der Ansicht, dass behinderungsbedingter Mehraufwand situationsbedingt zwangsläufig entsteht und die Frage, ob den Aufwendungen ein etwa erlangter Vorteil gegenzurechnen ist, nicht zu prüfen ist.[1] Die Behinderung muss nicht auf einem nicht vorhersehbaren Ereignis beruhen, das ein schnelles Handeln des Steuerpflichtigen oder der Angehörigen erfordert.[2] Es ist auch nicht erforderlich, dass für den Betroffenen keine zumutbaren Handlungsalternativen, etwa ein Umzug in eine behindertengerechte Wohnung oder Einrichtung, bestehen.[3] Die Verwaltung folgt dieser Rechtsprechung.[4]

Dementsprechend sind die Kosten, die beim Neubau eines Einfamilienhauses oder bei der grundlegenden Umgestaltung eines bereits bestehenden Gebäudes oder eines Anbaus bzw. einer Eigentumswohnung entstehen können, grundsätzlich anzuerkennen. Gleiches gilt für Einbauten, wie z. B. eines Fahrstuhls, extra breiter Türen im Wohn- und Badbereich, schwellenloser Übergänge, besonderer Tür- und Fenstergriffe, eines großen Bads usw., auch wenn es sich um Einrichtungen handelt, die dem Wohnbedürfnis dienen und untrennbar mit dem Gebäude als Ganzem verbunden sind. Entsprechendes gilt für Baumaßnahmen an einem Mietobjekt.

Ebenso sind die ausschließlich behinderungsbedingten Aufwendungen für Maßnahmen im Wohnbereich zu berücksichtigen, wenn es sich um Einrichtungen handelt, die von einem nicht behinderten Bewohner nicht mitbenutzt werden können. Darunt...

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